Zeilsheim/Sindlingen: Ehemaligen Radweg auf der Westseite der West Höchster Straße durch Verkehrszeichen 239 mit Zusatzzeichen 1022-10 (Fußgänger mit Untertitel "Radfahrer frei") kennzeichnen
Stellungnahme des Magistrats
Lediglich Radwege, welche aus Verkehrssicherheitsgründen benutzt werden müssen, weil die normale Fahrbahnnutzung zu gefährlich wäre, werden mit Verkehrszeichen (VZ) 237 (Radweg), VZ 240 oder VZ 241 (gemeinsamer Geh- und Radweg) beschildert. Da diese besondere Gefahrenlage in der West-Höchster Straße nicht gegeben ist, wurden die entsprechenden Schilder entfernt - nicht jedoch der Radweg, welcher weiterhin vorhanden ist und wahlweise legal genutzt werden darf. Die Erkennbarkeit von Radwegen ergibt sich durch deren unterschiedliche Gestaltung gegenüber angrenzenden Gehwegen. Grundsätzlich werden Radwege ohne Benutzungspflicht nicht beschildert, hierfür existiert kein VZ nach der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO). Da Radfahrende an dieser Stelle die Wahlfreiheit zwischen Radweg und Fahrbahn haben, wurden in der West-Höchster Straße Fahrradpiktogramme auf der Fahrbahn markiert. Diese kommunizieren sowohl dem Rad- wie auch dem Kfz-Verkehr die legale Fahrbahnnutzung. Die Kombination VZ 239 StVO (Sonderweg Fußgänger) mit dem Zusatz "Radverkehr frei" wird lediglich in Ausnahmefällen auf Gehwegen verwendet, wenn kein eigenes Angebot für den Radverkehr im Seitenraum existiert oder geschaffen werden kann und dem Radverkehr zum besonderen Schutz des Fußverkehrs Schrittgeschwindigkeit auferlegt werden soll. Bei der Stellungnahme ST 161/2020 wurde auf diese Erläuterung verzichtet. Die angeregte Beschilderung wird oder wurde fälschlicherweise in vielen anderen Kommunen tatsächlich für nicht benutzungspflichtige Radwege gewählt, so dass der Irrglaube, Radwege seien nur mit dem Schild "Radweg" vorhanden, leider sehr verbreitet ist. Aus vorgenannten Gründen wird der Anregung nicht entsprochen.