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Mietervertreibung in der Schwarzburgstraße 54

Vorlagentyp: ST Magistrat

Inhalt

S A C H S T A N D : Stellungnahme des Magistrats vom 04.02.2019, ST 252 Betreff: Mietervertreibung in der Schwarzburgstraße 54 Zu Frage 1: Dem Magistrat sind die Umbaupläne in der Schwarzburgstraße 54 bekannt, seitdem er dort im Mai 2018 die Ausführung baugenehmigungspflichtiger Bauarbeiten ohne entsprechende Baugenehmigung festgestellt und deswegen ein Bauverbot verhängt hatte. Seitdem steht er mit den dort verbliebenen Mietern in Kontakt und wird bei berechtigen Beschwerden kurzfristig tätig. Zu Frage 2: Für den Magistrat hat oberste Priorität, dass von dem Gebäude und von dort durchgeführten Bauarbeiten keine Gefahr für die Mieter des Hauses ausgehen darf. Derzeit sind im Wohnzimmer der unter dem Dachgeschoss gelegenen Wohnung 12 Metallstützen aufgestellt. Durch diese Stützkonstruktion und das derzeit geltende Bauverbot kann die Wohnung derzeit sicher genutzt werden. Zu Frage 3: Die Eigentümerin hat am 04.09.2018 einen Bauantrag eingereicht, der unter anderem den Ausbau des Dachgeschosses zu einer Wohneinheit mit der Einrichtung von 5 Gauben und 1 Loggia vorsieht. Der Bauantrag befindet sich derzeit in der Prüfung. Zu Frage 4: Das unter Frage 1 erwähnte Bauverbot ist weiterhin in Kraft. Eine Baugenehmigung wurde noch nicht erteilt. Zu Frage 5: Grundsätzlich gilt, dass die Instandhaltungspflicht der Hauseigentümer auch im Rahmen von Umbau- und Modernisierungsmaßnahmen besteht. Wasser-, Strom- und Gasversorgung sowie Sanitäreinrichtungen, Heizung, Treppenhausbeleuchtung, Wohnungsklingeln u. ä. für die Wohnnutzung wesentliche Einrichtungen müssen auch bei Arbeiten am Gebäude für die Mieter grundsätzlich zur Verfügung stehen. Sie dürfen nur kurzzeitig so lange außer Betrieb genommen werden, wie es für die Arbeiten zwingend erforderlich ist. Sollte dies durch die Hauseigentümer nicht gewährleistet werden, können sich betroffene Mieterinnen und Mieter unter der E-Mail-Adresse wohnraumerhaltung@stadt-frankfurt.de oder der Servicenummer (069) 212-31431 an das Amt für Wohnungswesen, Abteilung Wohnraumerhaltung wenden. In solchen Fällen kann angeordnet werden, dass die Arbeiten so zu planen und durchzuführen sind, dass für die Mieterinnen und Mieter nur noch zumutbare Beeinträchtigungen entstehen. Zu Frage 6: Im Falle der Genehmigungserteilung wird der Magistrat von der Eigentümerin die Vorlage eines Plans über den genauen zeitlichen Ablauf der Baustelle fordern. In diesem hat die Eigentümerin auch zu erläutern, wie sie sicherstellen will, dass bei laufendem Baustellenbetrieb die Wohnungen der Mieter weiterhin genutzt werden können. Zusätzlich hat die Eigentümerin ein Baulärmkonzept vorzulegen, in dem die Einhaltung der Baulärmvorschriften gegenüber den Mietern darzulegen ist. Zu Frage 7: Die Liegenschaft liegt im Geltungsbereich der Milieuschutzsatzung E 50 Nordend-Mitte, die am 08.11.2018 von der Stadtverordnetenversammlung beschlossen wurde. Der eingereichte Bauantrag für die Schwarzburgstraße 54 hält die in der Begründung der Milieuschutzsatzung Nordend-Mitte genannten Kriterien ein, so dass die Baumaßnahme aufgrund dieser Rechtsgrundlage nicht versagt werden kann. Die Ausübung des Vorkaufsrechts kam nicht in Frage, da die Satzung zum Zeitpunkt des Verkaufs der Liegenschaft an die neue Eigentümerin noch nicht rechtskräftig war. Der Magistrat aktualisiert derzeit den Kriterienkatalog der baulichen Maßnahme für die in den Milieuschutzsatzungen ein Genehmigungsvorbehalt besteht. Für mietrechtliche Fragen, insbesondere über den Fortbestand des Mietverhältnisses oder die Zulässigkeit einer Modernisierungsumlage nach § 559 BGB, steht die Mietrechtliche Beratung des Amtes für Wohnungswesen zur Verfügung. Diese berät Frankfurter Bürgerinnen und Bürger, deren Einkommen zurzeit 2.150,00 € für den Haushaltsvorstand zuzüglich 650,00 € für jeden weiteren Haushaltsangehörigen netto monatlich nicht überschreitet, kostenfrei in mietrechtlichen Angelegenheiten, soweit sie nicht bereits anderweitig mietrechtlich beraten/vertreten werden (z. B. durch einen Mieterverein oder eine/n Rechtsanwalt/Rechtsanwältin). Eine Terminvereinbarung ist unter der Rufnummer (069) 212-40046 möglich. Zu den Fragen 8 und 9: Der unter Punkt 3 erwähnte Bauantrag sieht für das Hinterhaus der Schwarzburgstraße 54 eine Nutzungsänderung von Werkstatt in ein Einfamilienhaus vor. Das Einfamilienhaus soll mit einem kleineren Anbau (Grundfläche ca. 16 m2) erweitert werden. Eine darüber hinausgehende Bebauung in dem genannten Hinterhofareal ist dem Magistrat nicht bekannt. Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage: Auskunftsersuchen vom 13.09.2018, V 996

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