Mietervertreibung in der Schwarzburgstraße 54
Vorlagentyp: ST Magistrat
Inhalt
S
A C H S T A N D : Stellungnahme des Magistrats vom 04.02.2019, ST
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Betreff: Mietervertreibung
in der Schwarzburgstraße 54 Zu Frage 1: Dem Magistrat sind die Umbaupläne in
der Schwarzburgstraße 54 bekannt, seitdem er dort im Mai 2018 die Ausführung
baugenehmigungspflichtiger Bauarbeiten ohne entsprechende Baugenehmigung
festgestellt und deswegen ein Bauverbot verhängt hatte. Seitdem steht er mit
den dort verbliebenen Mietern in Kontakt und wird bei berechtigen Beschwerden
kurzfristig tätig. Zu Frage 2: Für den Magistrat hat oberste Priorität, dass von
dem Gebäude und von dort durchgeführten Bauarbeiten keine Gefahr für die Mieter
des Hauses ausgehen darf. Derzeit sind im Wohnzimmer der unter dem
Dachgeschoss gelegenen Wohnung 12 Metallstützen aufgestellt. Durch diese
Stützkonstruktion und das derzeit geltende Bauverbot kann die Wohnung derzeit
sicher genutzt werden. Zu Frage 3: Die Eigentümerin hat am 04.09.2018 einen Bauantrag
eingereicht, der unter anderem den Ausbau des Dachgeschosses zu einer
Wohneinheit mit der Einrichtung von 5 Gauben und 1 Loggia vorsieht. Der
Bauantrag befindet sich derzeit in der Prüfung. Zu Frage 4: Das unter Frage 1 erwähnte Bauverbot ist weiterhin
in Kraft. Eine Baugenehmigung wurde noch nicht erteilt. Zu Frage 5: Grundsätzlich gilt, dass die Instandhaltungspflicht
der Hauseigentümer auch im Rahmen von Umbau- und Modernisierungsmaßnahmen
besteht. Wasser-, Strom- und Gasversorgung sowie Sanitäreinrichtungen, Heizung,
Treppenhausbeleuchtung, Wohnungsklingeln u. ä. für die Wohnnutzung wesentliche
Einrichtungen müssen auch bei Arbeiten am Gebäude für die Mieter grundsätzlich
zur Verfügung stehen. Sie dürfen nur kurzzeitig so lange außer Betrieb genommen
werden, wie es für die Arbeiten zwingend erforderlich ist. Sollte dies durch die Hauseigentümer
nicht gewährleistet werden, können sich betroffene Mieterinnen und Mieter unter
der E-Mail-Adresse wohnraumerhaltung@stadt-frankfurt.de oder der Servicenummer
(069) 212-31431 an das Amt für Wohnungswesen, Abteilung Wohnraumerhaltung
wenden. In solchen Fällen kann angeordnet werden, dass die Arbeiten so zu
planen und durchzuführen sind, dass für die Mieterinnen und Mieter nur noch
zumutbare Beeinträchtigungen entstehen. Zu Frage 6: Im Falle der Genehmigungserteilung wird der
Magistrat von der Eigentümerin die Vorlage eines Plans über den genauen
zeitlichen Ablauf der Baustelle fordern. In diesem hat die Eigentümerin auch zu
erläutern, wie sie sicherstellen will, dass bei laufendem Baustellenbetrieb die
Wohnungen der Mieter weiterhin genutzt werden können. Zusätzlich hat die
Eigentümerin ein Baulärmkonzept vorzulegen, in dem die Einhaltung der
Baulärmvorschriften gegenüber den Mietern darzulegen ist. Zu Frage 7: Die Liegenschaft liegt im Geltungsbereich der
Milieuschutzsatzung E 50 Nordend-Mitte, die am 08.11.2018 von der
Stadtverordnetenversammlung beschlossen wurde. Der eingereichte Bauantrag für
die Schwarzburgstraße 54 hält die in der Begründung der Milieuschutzsatzung
Nordend-Mitte genannten Kriterien ein, so dass die Baumaßnahme aufgrund dieser
Rechtsgrundlage nicht versagt werden kann. Die Ausübung des Vorkaufsrechts kam
nicht in Frage, da die Satzung zum Zeitpunkt des Verkaufs der Liegenschaft an
die neue Eigentümerin noch nicht rechtskräftig war. Der Magistrat aktualisiert derzeit den
Kriterienkatalog der baulichen Maßnahme für die in den Milieuschutzsatzungen
ein Genehmigungsvorbehalt besteht. Für mietrechtliche Fragen, insbesondere über den
Fortbestand des Mietverhältnisses oder die Zulässigkeit einer
Modernisierungsumlage nach § 559 BGB, steht die Mietrechtliche Beratung des
Amtes für Wohnungswesen zur Verfügung. Diese berät Frankfurter Bürgerinnen und
Bürger, deren Einkommen zurzeit 2.150,00 € für den Haushaltsvorstand
zuzüglich 650,00 € für jeden weiteren Haushaltsangehörigen netto monatlich
nicht überschreitet, kostenfrei in mietrechtlichen Angelegenheiten, soweit sie
nicht bereits anderweitig mietrechtlich beraten/vertreten werden (z. B. durch
einen Mieterverein oder eine/n Rechtsanwalt/Rechtsanwältin). Eine
Terminvereinbarung ist unter der Rufnummer (069) 212-40046 möglich. Zu den Fragen 8 und 9: Der unter Punkt 3 erwähnte Bauantrag sieht für das
Hinterhaus der Schwarzburgstraße 54 eine Nutzungsänderung von Werkstatt in ein
Einfamilienhaus vor. Das Einfamilienhaus soll mit einem kleineren Anbau
(Grundfläche ca. 16 m2) erweitert werden. Eine darüber hinausgehende Bebauung in dem genannten
Hinterhofareal ist dem Magistrat nicht bekannt. Vertraulichkeit: Nein
dazugehörende Vorlage:
Auskunftsersuchen
vom 13.09.2018, V 996