Bessere Kennzeichnung des verkehrsberuhigten Bereichs am Anton-Burger-Weg
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Stellungnahme des Magistrats vom 22.12.2017, ST 2520
Betreff: Bessere Kennzeichnung des verkehrsberuhigten Bereichs am Anton-Burger-Weg Der Anton-Burger-Weg ist mit Verkehrszeichen (VZ) 325.1 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) "Beginn eines verkehrsberuhigten Bereichs" als verkehrsberuhigter Bereich gekennzeichnet. Vor den Einmündungen in den Hainer Weg und den Bernhard-Mannfeld-Weg steht jeweils das VZ 274.1 StVO "Beginn einer Tempo-30-Zone". Dieses Verkehrszeichen signalisiert den Übergang zwischen zwei Zonen. Eine gesonderte Beschilderung mit VZ 325.2 StVO "Ende des verkehrsberuhigten Bereichs" wäre vor dem Hintergrund des Verbots der Überschilderung nicht zulässig. Aus diesem Grund kann der Anregung nicht entsprochen werden.