Lärmschutzwand Eisenbahnüberführung Holbeinstraße
Stellungnahme des Magistrats
Der Magistrat verweist zu dieser Anfrage auf das Lärmsanierungsprogramm an Schienenwegen des Bundes: Die im Bereich des Holbeinviertels aufgestellten Schallschutzwände wurden in den Jahren 2005 bis 2009 errichtet. Die Förderbedingungen des Lärmsanierungsprogramms an Schienenwegen des Bundes sind in den letzten Jahren seitens des Bundes mehrfach für die Anwohnenden verbessert worden und ermöglichen heute einen deutlich größeren Maßnahmenumfang. Die Lärmsanierungsgrenzwerte wurden unter anderem durch den Entfall des Schienenbonus nachts von 65 dB(A) auf 57 dB(A) abgesenkt. Das Wohngebäudealter zur Bestimmung der Förderfähigkeit wurde vom 01.04.1974 auf den 01.01.2015 geändert. Um eine Gleichberechtigung zu den in der Vergangenheit nach alten Förderbedingungen sanierten Ortsdurchfahrten zu erreichen, hat das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) die bereits sanierten Ortsdurchfahrten erneut in die Prioritätsreihenfolge des Lärmsanierungsprogramms aufgenommen. Dies ermöglicht eine erneute Bearbeitung der bereits sanierten Ortsdurchfahrten. Die betroffenen Ortsdurchfahrten sind im Gesamtkonzept der Lärmsanierung mit den Anlagen 1 und 3 dargestellt. Das Gesamtkonzept der Lärmsanierung ist unter folgendem Link abrufbar: www.bmvi.de/SharedDocs/DE/Anlage/E/gesamtkonzept-der-laermsanierung-erlaeuterungstext.pdf?__blob=publicationFile In der Anlage 1 sind die Abschnitte in Planung und Bau enthalten, in der Anlage 3 die zukünftig noch zu sanierenden Abschnitte. Damit wird sichergestellt, dass alle lärmbelasteten Bereiche nach den gleichen Kriterien saniert werden. Die Aufnahme der Planung und die Umsetzung der Maßnahmen erfolgt nach der Priorisierungsfolge in der Anlage 3 des Gesamtkonzeptes. In der aktuellen Anlage 3 ist der Sanierungsabschnitt "Frankfurt am Main ‐ Raunheim ‐ Rüsselsheim am Main ‐ Offenbach am Main" mit der Prioritätskennziffer 44,516 enthalten. Aufgrund der noch zu bearbeitenden Abschnitte in der Anlage 1 sowie höher priorisierter Abschnitte in der Anlage 3 lässt sich noch nicht abschätzen, wann die Planungen für den in der Anfrage bezeichneten Sanierungsabschnitt beginnen. Ob eine Schallschutzwand gebaut werden kann oder passiver Lärmschutz an den Wohngebäuden (beispielsweise durch Schallschutzfenster) zur Anwendung kommt, wird im Laufe der Planung mittels der in der Förderrichtlinie Lärmsanierung des BMVI enthaltenen Nutzen-Kosten-Abwägungsformel festgestellt.