Skip to main content Skip to navigation Skip to footer

Schottergärten und Kiesbeete in Vorgärten und sonstigen Gartenfreiflächen auf Baugrundstücken bereits im Vorfeld verhindern

Vorlagentyp: ST Magistrat

Inhalt

S A C H S T A N D : Stellungnahme des Magistrats vom 20.12.2019, ST 2383 Betreff: Schottergärten und Kiesbeete in Vorgärten und sonstigen Gartenfreiflächen auf Baugrundstücken bereits im Vorfeld verhindern Der Magistrat hat sich intensiv mit der zunehmenden Gestaltung von Vorgärten und Gartenflächen mit Kies- und Schotterflächen auseinandergesetzt und auch Diskus-sionen und Regelungen anderer Städte einbezogen. Aus gestalterischen, wie aus Gründen der Sicherung eines angenehmen Kleinklimas und von Artenvielfalt, ist es Ziel des Magistrats, dass eine Begrünung und Bepflanzung der Garten- und Vorgartenflächen erfolgt. Hierzu kann bereits heute auf verschiedene rechtliche Grundlagen zurückgegriffen werden. In der Hessischen Bauordnung (HBO) in § 8 Absatz 1 ist festgelegt, dass die nicht überbauten Flächen von bebauten Grundstücken zum einen wasserdurchlässig zu belassen oder herzustellen und zum anderen zu begrünen und zu bepflanzen sind. Eine Ausnahme bilden lediglich die Flächen anderer zulässiger Nutzungen, wie zum Beispiel Kfz-Stellplätze. Die Gestaltung von Vorgärten ist in Frankfurt durch die geltende Vorgartensatzung geregelt. Vorgärten sind danach mit Ausnahme der notwendigen Zugänge und Zufahrten gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten. Die beiden Regelungen sind bereits eine gute Basis, um das Ziel, Vorgärten und Gartenflächen innerhalb der Bebauung in Hinblick auf eine positive Wirkung für das Kleinklima und eine Biodiversität zu gestalten, zu begründen. Der Magistrat wird im Rahmen der Gestaltungsrichtlinien des Stadtplanungsamtes und der Bauaufsicht ausdrücklich auf den gestalterischen Mehrwert von Vorgärten hinweisen und auch entsprechend beraten. In den aufzustellenden Bebauungsplänen werden entsprechende Regelungen zum Ausschluss von Kies- und Schotterflächen in Vorgärten und Gartenflächen aufgenommen, um die beschriebene Zielrichtung zu sichern. Bei der Umsetzung und der Beurteilung von Baumaßnahmen im Bereich des Neubaugebiets Leuchte werden diese rechtlichen Regelungen bei der Prüfung zugrunde gelegt. Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage: Anregung an den Magistrat vom 20.08.2019, OM 4942