Schottergärten und Kiesbeete in Vorgärten und sonstigen Gartenfreiflächen auf Baugrundstücken bereits im Vorfeld verhindern
Vorlagentyp: ST Magistrat
Inhalt
S A C H S T A N D :
Stellungnahme des
Magistrats vom 20.12.2019, ST 2383 Betreff: Schottergärten und Kiesbeete in Vorgärten
und sonstigen Gartenfreiflächen auf Baugrundstücken bereits im Vorfeld
verhindern Der Magistrat hat sich intensiv mit der zunehmenden
Gestaltung von Vorgärten und Gartenflächen mit Kies- und Schotterflächen
auseinandergesetzt und auch Diskus-sionen und Regelungen anderer Städte
einbezogen. Aus gestalterischen, wie aus Gründen
der Sicherung eines angenehmen Kleinklimas und von Artenvielfalt, ist es Ziel
des Magistrats, dass eine Begrünung und Bepflanzung der Garten- und
Vorgartenflächen erfolgt. Hierzu kann bereits heute auf verschiedene rechtliche
Grundlagen zurückgegriffen werden. In der Hessischen Bauordnung (HBO) in § 8 Absatz 1
ist festgelegt, dass die nicht überbauten Flächen von bebauten Grundstücken zum
einen wasserdurchlässig zu belassen oder herzustellen und zum anderen zu
begrünen und zu bepflanzen sind. Eine Ausnahme bilden lediglich die Flächen
anderer zulässiger Nutzungen, wie zum Beispiel Kfz-Stellplätze. Die Gestaltung von Vorgärten ist in Frankfurt durch
die geltende Vorgartensatzung geregelt. Vorgärten sind danach mit Ausnahme der
notwendigen Zugänge und Zufahrten gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten.
Die beiden Regelungen sind bereits eine gute Basis,
um das Ziel, Vorgärten und Gartenflächen innerhalb der Bebauung in Hinblick auf
eine positive Wirkung für das Kleinklima und eine Biodiversität zu gestalten,
zu begründen. Der Magistrat wird im Rahmen der Gestaltungsrichtlinien des
Stadtplanungsamtes und der Bauaufsicht ausdrücklich auf den gestalterischen
Mehrwert von Vorgärten hinweisen und auch entsprechend beraten. In den
aufzustellenden Bebauungsplänen werden entsprechende Regelungen zum Ausschluss
von Kies- und Schotterflächen in Vorgärten und Gartenflächen aufgenommen,
um die beschriebene Zielrichtung zu sichern. Bei der Umsetzung und der Beurteilung von
Baumaßnahmen im Bereich des Neubaugebiets Leuchte werden diese rechtlichen
Regelungen bei der Prüfung zugrunde gelegt. Vertraulichkeit: Nein
dazugehörende Vorlage:
Anregung an den
Magistrat vom 20.08.2019, OM 4942