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Brandschutztüren in Altenwohnanlagen

Vorlagentyp: ST Magistrat

Inhalt

S A C H S T A N D : Stellungnahme des Magistrats vom 24.11.2017, ST 2313 Betreff: Brandschutztüren in Altenwohnanlagen Zu Frage 1 Dem Magistrat ist bekannt, dass die Brandschutztüren in Seniorenwohnanlagen teilweise schwergängig sind. Dem Amt für Wohnungswesen wurden mehrfach Beschwerden über Brandschutztüren vorgetragen. Dies betrifft Seniorenwohnanlagen, in denen ansonsten barrierefrei ausgestattete Wohnungen vorhanden sind, die aber nicht über automatische Öffnungsmechanismen an den Brandschutztüren verfügen. Menschen mit Behinderungen am Bewegungsapparat, aber auch ältere Personen mit abnehmender Kraft sind häufig nicht oder nur mit Unterstützung anderer Menschen in der Lage, solche Türen zu öffnen. Das Jugend- und Sozialamt hat 13 Träger, die insgesamt über 100 Seniorenwohnanlagen betreuen und hierfür einen städtischen Zuschuss erhalten, befragt. Die Antworten zeigen, dass die Ausstattungssituation - im Sinne von Leicht- oder Schwergängigkeit von Brandschutztüren in Seniorenwohnanlagen, - unterschiedlich ist. Zwei große stadtweit tätige Betreuungsträger sehen einen erheblichen Nachrüstungsbedarf an vielen Brandschutztüren und anderen Türen in Seniorenwohnanlagen, um eine durchgehende Barrierefreiheit zu ermöglichen. Andere Betreuungsträger sind mit der bestehenden Ausstattung im Sinne von barrierearm zufrieden und sehen keinen Änderungsbedarf. Zusammenfassend wurde im Rahmen der Abfrage deutlich, dass es bei vielen betreuten Seniorenwohnanlagen einen erkennbaren und eindeutigen Nachrüstungsbedarf gibt. Der Branddirektion ist die Thematik ebenfalls vertraut. Im Brandfall können Türen mit Feststellvorrichtungen nur mit größerem Kraftaufwand geöffnet werden. Eine leichtere Öffnung durch motorbetriebene Türöffner im Brandfall ist möglich, stellt aber eine baurechtliche Abweichung dar. Änderungen an bereits bestehenden bauaufsichtlich zugelassenen und geprüften Brandschutztüren müssen im Einzelfall erneut beantragt und besonders begründet werden. Der Brandschutz empfiehlt Feststelleinrichtungen; eine Rechtsgrundlage dafür gibt es allerdings nicht. Aus Sicht des Magistrats müssen Türen innerhalb von Seniorenwohnanlagen grundsätzlich von Menschen mit Mobilitätseinschränkungen bedient werden können. Seniorenwohnanlagen sollten daher regelhaft mit barrierefreien Eingangs- und Durchgangstüren, d. h. mit leichtgängigen oder mit automatisch öffnenden Brandschutztüren und -systemen ausgestattet sein. Hierbei sollten die einschlägigen Normen für Barrierefreiheit Berücksichtigung finden. Zu Frage 2 Die Eigentümer von Seniorenwohnanlagen sind gegenüber dem Magistrat nicht weisungsgebunden. Eine unmittelbare Einflussmöglichkeit des Magistrats auf die Bereitschaft der Eigentümer, die jeweiligen Brandschutztüren der Seniorenwohnanlagen barrierefrei umzugestalten, besteht daher nicht. Es liegt im Ermessen und auch im Interesse des jeweiligen Eigentümers, seine Liegenschaft so auszustatten, dass eine nutzerfreundliche und barrierefreie Ausstattung für seine Bewohner besteht. Bei der Liegenschaft Löwengasse 33 handelt es sich um ein Hochhaus aus dem Baujahr 1971. Der Vermieter (ABG Frankfurt Holding) hat im Jahr 2009/2010 zusammen mit dem beauftragten Brandschützer ein Konzept zur Sicherstellung der Flucht- und Rettungswege erarbeitet und umgesetzt. Dabei gehört das dauerhafte Verschließen der Brandschutztüren zu den einzelnen Sicherungsräumen zu dem Sicherungskonzept eines Bestandsgebäudes. Die Treppenhausabschlusstüren und die Türen zu den Sicherungsräumen können nachgerüstet werden. Dies kann in Form von Freilauf-Obertürschließern, womit die Türen leichter zu öffnen sind oder mit motorischem Antrieb, der eine Türöffnung mittels Schalter vorsieht, geschehen. Die Wohnungsgesellschaft teilte bezogen auf die Löwengasse mit, dass Angebote hierzu eingeholt und bei wirtschaftlicher Darstellbarkeit umgesetzt werden. Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage: Anregung an den Magistrat vom 15.08.2017, OM 1939

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