Brandschutztüren in Altenwohnanlagen
Vorlagentyp: ST Magistrat
Inhalt
S A C H S T A N D :
Stellungnahme des
Magistrats vom 24.11.2017, ST 2313 Betreff: Brandschutztüren in Altenwohnanlagen Zu Frage 1 Dem Magistrat ist bekannt, dass die Brandschutztüren
in Seniorenwohnanlagen teilweise schwergängig sind. Dem Amt für Wohnungswesen wurden mehrfach
Beschwerden über Brandschutztüren vorgetragen. Dies betrifft
Seniorenwohnanlagen, in denen ansonsten barrierefrei ausgestattete Wohnungen
vorhanden sind, die aber nicht über automatische Öffnungsmechanismen an den
Brandschutztüren verfügen. Menschen mit Behinderungen am Bewegungsapparat, aber
auch ältere Personen mit abnehmender Kraft sind häufig nicht oder nur mit
Unterstützung anderer Menschen in der Lage, solche Türen zu öffnen. Das Jugend- und Sozialamt hat 13 Träger, die
insgesamt über 100 Seniorenwohnanlagen betreuen und hierfür einen städtischen
Zuschuss erhalten, befragt. Die Antworten zeigen, dass die
Ausstattungssituation - im Sinne von Leicht- oder Schwergängigkeit von
Brandschutztüren in Seniorenwohnanlagen, - unterschiedlich ist. Zwei große stadtweit tätige Betreuungsträger sehen
einen erheblichen Nachrüstungsbedarf an vielen Brandschutztüren und anderen
Türen in Seniorenwohnanlagen, um eine durchgehende Barrierefreiheit zu
ermöglichen. Andere Betreuungsträger sind mit der bestehenden Ausstattung im
Sinne von barrierearm zufrieden und sehen keinen Änderungsbedarf.
Zusammenfassend wurde im Rahmen der Abfrage deutlich, dass es bei vielen
betreuten Seniorenwohnanlagen einen erkennbaren und eindeutigen
Nachrüstungsbedarf gibt. Der Branddirektion ist die Thematik ebenfalls
vertraut. Im Brandfall können Türen mit Feststellvorrichtungen nur mit größerem
Kraftaufwand geöffnet werden. Eine leichtere Öffnung durch motorbetriebene
Türöffner im Brandfall ist möglich, stellt aber eine baurechtliche Abweichung
dar. Änderungen an bereits bestehenden bauaufsichtlich zugelassenen und
geprüften Brandschutztüren müssen im Einzelfall erneut beantragt und besonders
begründet werden. Der Brandschutz empfiehlt Feststelleinrichtungen; eine
Rechtsgrundlage dafür gibt es allerdings nicht. Aus Sicht des Magistrats müssen Türen innerhalb von
Seniorenwohnanlagen grundsätzlich von Menschen mit Mobilitätseinschränkungen
bedient werden können. Seniorenwohnanlagen sollten daher regelhaft mit
barrierefreien Eingangs- und Durchgangstüren, d. h. mit leichtgängigen oder mit
automatisch öffnenden Brandschutztüren und -systemen ausgestattet sein. Hierbei
sollten die einschlägigen Normen für Barrierefreiheit Berücksichtigung finden.
Zu Frage 2 Die Eigentümer von Seniorenwohnanlagen sind
gegenüber dem Magistrat nicht weisungsgebunden. Eine unmittelbare
Einflussmöglichkeit des Magistrats auf die Bereitschaft der Eigentümer, die
jeweiligen Brandschutztüren der Seniorenwohnanlagen barrierefrei umzugestalten,
besteht daher nicht. Es liegt im Ermessen und auch im Interesse des jeweiligen
Eigentümers, seine Liegenschaft so auszustatten, dass eine nutzerfreundliche
und barrierefreie Ausstattung für seine Bewohner besteht. Bei der Liegenschaft Löwengasse 33 handelt es sich
um ein Hochhaus aus dem Baujahr 1971. Der Vermieter (ABG Frankfurt Holding) hat
im Jahr 2009/2010 zusammen mit dem beauftragten Brandschützer ein Konzept zur
Sicherstellung der Flucht- und Rettungswege erarbeitet und umgesetzt. Dabei
gehört das dauerhafte Verschließen der Brandschutztüren zu den einzelnen
Sicherungsräumen zu dem Sicherungskonzept eines Bestandsgebäudes. Die Treppenhausabschlusstüren und
die Türen zu den Sicherungsräumen können nachgerüstet werden. Dies kann in Form
von Freilauf-Obertürschließern, womit die Türen leichter zu öffnen sind oder
mit motorischem Antrieb, der eine Türöffnung mittels Schalter vorsieht,
geschehen. Die Wohnungsgesellschaft teilte bezogen auf die Löwengasse mit, dass
Angebote hierzu eingeholt und bei wirtschaftlicher Darstellbarkeit umgesetzt
werden. Vertraulichkeit: Nein
dazugehörende Vorlage:
Anregung an den
Magistrat vom 15.08.2017, OM 1939