Fehlbelegungsabgaben in Nieder-Eschbach
Vorlagentyp: ST Magistrat
Inhalt
S A C H S T A N D :
Stellungnahme des
Magistrats vom 07.12.2018, ST 2298 Betreff: Fehlbelegungsabgaben in Nieder-Eschbach Im gesamten Stadtteil
Nieder-Eschbach wurden für 2016 Forderungen i.H.v. 83.599 €, für 2017
i.H.v. 182.329 € und für das Jahr 2018 Forderungen in Höhe von 150.494
€ generiert. Aufgrund von Neuberechnungen und des weiteren Abschmelzens
des Bestands geförderter Wohnungen werden die generierten Forderungen
regelmäßig nach unten korrigiert. Zu 1.): Von allen in diesem Zeitraum überprüften 637
Haushalten waren 24 % abgabepflichtig, davon sollen 11 % die höchst mögliche
Abgabe zahlen.
Zu 2.): Die monatliche Abgabenhöhe ist abhängig von dem Maß
der Überschreitung der jeweiligen Einkommensgrenze. Sobald das bereinigte Gesamteinkommen des Haushalts
die maßgebliche Einkommensgrenze um mindestens 20 % überschreitet, sind die
Wohnungsinhaberinnen / Wohnungsinhaber zur Zahlung einer Fehlbelegungsabgabe
verpflichtet. Je nach prozentualer Überschreitung der Einkommensgrenze staffelt
sich auch die Höhe der zu zahlenden Fehlbelegungsabgabe. Haushaltsgröße Einkommensgrenze nach § 5 HWoFG Einkommensgrenze nach § 88d II. WoBauG 1 Person
15.572 € 25.130
€ 2
Personen 23.626
€ 35.653 €
je weitere Person 5.370
€ 5.262 €
zusätzlich pro haushalts-angehörigem Kind
650 €
Überschreitung der Einkommensgrenze Höhe der Fehlbelegungsabgabe
Bis 19% Keine Abgabe 20 - 39% 30% der Differenz aus Höchstbetrag
und maßgeblicher Miete 40 - 59% 55% der oben genannten
Differenz 60 - 79% 80% der oben genannten Differenz
ab 80% 100% der oben genannten
Differenz Um zu vermeiden, dass ein Haushalt durch die Abgabe
höher belastet wird als in einer nicht geförderten Wohnung auf dem freien
Wohnungsmarkt, darf die Fehlbelegungsabgabe zusammen mit der tatsächlich
gezahlten Grundmiete (ohne Umlagen) die ortsübliche Miete für vergleichbaren
Wohnraum nicht übersteigen. Um dies sicher zu stellen, sind in der Verordnung
zur Bestimmung der Höchstbeträge nach § 3 Abs. 1 und 2 des
Fehlbelegungsabgabe-Gesetzes (Höchstbetragsverordnung) die Höchstbeträge
abgebildet, die in Frankfurt am Main anzuwenden sind. Höchstbeträge für Frankfurt am Main (Mietenstufe
6) Zu 3.): Der Anteil an bestehenden Sozialwohnungen bzw.
öffentlich gefördertem Wohnraum in Nieder-Eschbach beträgt 987 Wohnungen,
hiervon werden im Rahmen des Fehlbelegungsabgabegesetzes 637 überprüft. Eine
Überprüfung findet in der Regel erst zwei Jahre ab Beginn des Mietverhältnisses
statt. Zu 4.): In den letzten drei Jahren sind 18 Sozialwohnungen
aus der Zweckbindung herausgefallen. Zu 5.): Zurzeit werden zwei Bebauungsplanverfahren in
Nieder-Eschbach bearbeitet. Zum einen der Bebauungsplan Nr. 917 -
Nieder-Eschbach Süd mit voraussichtlich 450 Wohneinheiten zum anderen der
Bebauungsplan Nr. 920 - Nieder-Eschbach - Am Hollerbusch mit voraussichtlich
250 Wohneinheiten. Es wird angestrebt jeweils mindestens 30 von Hundert der neu
hinzukommenden Bruttogrundfläche (BGF) Wohnen für eine Nutzung mit geförderten
Wohnungen zu sichern. Von
diesem Flächenanteil müssen 50 von Hundert für Wohnungen, die nach dem
"Frankfurter Programm für den Neubau von bezahlbaren Mietwohnungen: Förderweg
1" gefördert werden können, bereitgestellt werden und 50 von Hundert für
Wohnungen nach dem "Frankfurter Programm für den Neubau von bezahlbaren
Mietwohnungen: Förderweg 2". Vertraulichkeit: Nein
dazugehörende Vorlage:
Auskunftsersuchen
vom 14.09.2018, V 993