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Fehlbelegungsabgaben in Nieder-Eschbach

Vorlagentyp: ST Magistrat

Inhalt

S A C H S T A N D : Stellungnahme des Magistrats vom 07.12.2018, ST 2298 Betreff: Fehlbelegungsabgaben in Nieder-Eschbach Im gesamten Stadtteil Nieder-Eschbach wurden für 2016 Forderungen i.H.v. 83.599 €, für 2017 i.H.v. 182.329 € und für das Jahr 2018 Forderungen in Höhe von 150.494 € generiert. Aufgrund von Neuberechnungen und des weiteren Abschmelzens des Bestands geförderter Wohnungen werden die generierten Forderungen regelmäßig nach unten korrigiert. Zu 1.): Von allen in diesem Zeitraum überprüften 637 Haushalten waren 24 % abgabepflichtig, davon sollen 11 % die höchst mögliche Abgabe zahlen. Zu 2.): Die monatliche Abgabenhöhe ist abhängig von dem Maß der Überschreitung der jeweiligen Einkommensgrenze. Sobald das bereinigte Gesamteinkommen des Haushalts die maßgebliche Einkommensgrenze um mindestens 20 % überschreitet, sind die Wohnungsinhaberinnen / Wohnungsinhaber zur Zahlung einer Fehlbelegungsabgabe verpflichtet. Je nach prozentualer Überschreitung der Einkommensgrenze staffelt sich auch die Höhe der zu zahlenden Fehlbelegungsabgabe. Haushaltsgröße Einkommensgrenze nach § 5 HWoFG Einkommensgrenze nach § 88d II. WoBauG 1 Person 15.572 € 25.130 € 2 Personen 23.626 € 35.653 € je weitere Person 5.370 € 5.262 € zusätzlich pro haushalts-angehörigem Kind 650 € Überschreitung der Einkommensgrenze Höhe der Fehlbelegungsabgabe Bis 19% Keine Abgabe 20 - 39% 30% der Differenz aus Höchstbetrag und maßgeblicher Miete 40 - 59% 55% der oben genannten Differenz 60 - 79% 80% der oben genannten Differenz ab 80% 100% der oben genannten Differenz Um zu vermeiden, dass ein Haushalt durch die Abgabe höher belastet wird als in einer nicht geförderten Wohnung auf dem freien Wohnungsmarkt, darf die Fehlbelegungsabgabe zusammen mit der tatsächlich gezahlten Grundmiete (ohne Umlagen) die ortsübliche Miete für vergleichbaren Wohnraum nicht übersteigen. Um dies sicher zu stellen, sind in der Verordnung zur Bestimmung der Höchstbeträge nach § 3 Abs. 1 und 2 des Fehlbelegungsabgabe-Gesetzes (Höchstbetragsverordnung) die Höchstbeträge abgebildet, die in Frankfurt am Main anzuwenden sind. Höchstbeträge für Frankfurt am Main (Mietenstufe 6) Zu 3.): Der Anteil an bestehenden Sozialwohnungen bzw. öffentlich gefördertem Wohnraum in Nieder-Eschbach beträgt 987 Wohnungen, hiervon werden im Rahmen des Fehlbelegungsabgabegesetzes 637 überprüft. Eine Überprüfung findet in der Regel erst zwei Jahre ab Beginn des Mietverhältnisses statt. Zu 4.): In den letzten drei Jahren sind 18 Sozialwohnungen aus der Zweckbindung herausgefallen. Zu 5.): Zurzeit werden zwei Bebauungsplanverfahren in Nieder-Eschbach bearbeitet. Zum einen der Bebauungsplan Nr. 917 - Nieder-Eschbach Süd mit voraussichtlich 450 Wohneinheiten zum anderen der Bebauungsplan Nr. 920 - Nieder-Eschbach - Am Hollerbusch mit voraussichtlich 250 Wohneinheiten. Es wird angestrebt jeweils mindestens 30 von Hundert der neu hinzukommenden Bruttogrundfläche (BGF) Wohnen für eine Nutzung mit geförderten Wohnungen zu sichern. Von diesem Flächenanteil müssen 50 von Hundert für Wohnungen, die nach dem "Frankfurter Programm für den Neubau von bezahlbaren Mietwohnungen: Förderweg 1" gefördert werden können, bereitgestellt werden und 50 von Hundert für Wohnungen nach dem "Frankfurter Programm für den Neubau von bezahlbaren Mietwohnungen: Förderweg 2". Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage: Auskunftsersuchen vom 14.09.2018, V 993

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