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Lärmschutz entlang der BAB 5 sicherstellen

Vorlagentyp: ST Magistrat

Stellungnahme des Magistrats

Zum geplanten Ausbau der BAB 5 liegen dem Magistrat derzeit keine belastbaren und detaillierten Erkenntnisse vor. Er teilt insofern das Anliegen des Ortsbeirates nach Information und Anhörung durch die verantwortlichen Stellen. Die dafür erforderliche Auskunftsbereitschaft des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr (BMDV) beziehungsweise der Autobahn GmbH ist jedoch aktuell nicht gegeben. Zum Sachstand lässt sich derzeit Folgendes festhalten: - Das Fernstraßenausbaugesetz sieht im Bereich des Ortsbezirks 5 einen als "Vordringlicher Bedarf - Engpassbeseitigung" kategorisierten 10-streifigen Ausbau der BAB 5 vor. Der Bedarfsplan wird derzeit durch das BMDV fortgeschrieben. Ergebnisse liegen noch nicht vor. - Der Magistrat lehnt diesen 10-streifigen Ausbau aufgrund des damit verbundenen Eingriffs in das Siedlungsgefüge ab und hat das auf Basis eines Beschlusses der Stadtverordnetenversammlung dem BMDV auch mitgeteilt. - Das BMDV hat für alle aktuell als "Vordringlicher Bedarf - Engpassbeseitigung" kategorisierten Maßnahmen - unter Vorbehalt der Zustimmung des jeweiligen Landes - eine Planungsbeschleunigung vorgeschlagen und hierzu ein Gesetzgebungsverfahren eingeleitet. - Das Land Hessen hat keine Zustimmung zu einem 10-streifigen Ausbau der BAB 5 im Bereich des Ortsbezirks 5 erteilt. - Das Gesetzgebungsverfahren zur Planungsbeschleunigung beziehungsweise zur Novellierung des Fernstraßenausbaugesetzes auf Grundlage eines fortgeschriebenen Bedarfsplans bleibt abzuwarten. Dies vorausgeschickt, nimmt der Magistrat zu den einzelnen Fragen wie folgt Stellung: Zu

  1. bis 3. und 5. bis
  2. Sofern gegen das Votum des Magistrats ein Ausbau der BAB 5 weiterverfolgt und konkret beplant wird, unterstützt der Magistrat die vom Ortsbeirat genannten Anliegen und wird sie zu gegebener Zeit an die verantwortlichen Stellen des Bundes herantragen beziehungsweise in entsprechende Planrechtsverfahren einbringen. Zu
  3. Die Verpflichtung zur Lärmvorsorge ergibt sich für die Autobahn GmbH nur bei einem Ausbau der BAB
  4. Wenn die Verkehrsanlage nicht wesentlich geändert wird, kann lediglich an die Autobahn GmbH appelliert werden, im Rahmen einer Lärmsanierung freiwillig tätig zu werden. Auf Basis der bisherigen Erfahrungen ist der Magistrat allerdings wenig optimistisch, dass die Autobahn GmbH in diesem Sinne tätig wird.

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