UNESCO-Welterbe und Zustände unten den Hochbrücken an der Hadrianstraße
Vorlagentyp: ST Magistrat
Stellungnahme des Magistrats
Zu
- und
- Die Vermüllung vor der Liegenschaft Hadrianstraße 20 ist bekannt (ST 155 vom 13.01.2023). Der Magistrat hat bei der Wohnungsbaugesellschaft (ABG Frankfurt Holding) wegen der Kostenübernahme für eine Müllplatz-Einhausung angefragt. Diese lehnt die Übernahme der Kosten für eine Einhausung auf öffentlichem Grund ab. Der Magistrat sieht sich außer Stande, derzeit eine derartige Anlage selbst einzurichten und möchte zudem keinen Präzedenzfall schaffen, in dem die öffentliche Hand für Wohnungsbaugesellschaften die Einhausung von Müllsammelplätzen übernimmt. Zur regelmäßigen Kontrolle des genannten Bereichs teilt der Magistrat mit, dass die satzungsgemäße Straßenreinigungsleistung gemäß der festgelegten Reinigungsklasse I immer freitags, also einmal wöchentlich, erbracht wird. Der genannte Platz vor der Liegenschaft Hadrianstraße 20 wird aufgrund regelmäßiger illegaler Ablagerungen bereits regelmäßig durch die Mobile Schnellreinigung angefahren und von Ablagerungen befreit. Letztlich lässt sich festhalten, dass der Bereich aufgrund seiner baulichen Gegebenheit auch weiterhin Ablagerungen jeglicher Art anziehen wird. Zu
- Zur Sanierung und künstlerischen Gestaltung im Zugangsbereich zur U-Bahn-Station "Römerstadt" im Bereich Hadrianstraße kann noch keine abschließende Stellungnahme abgegeben werden. Zu
- Der Magistrat verfolgt eine grundhafte Instandsetzung der Brücke mit Priorität, kann jedoch noch keinen konkreten Ausführungstermin nennen. Eine mittelfristige Umsetzung ist nicht möglich, da die Sanierung des Brückenzuges Rosa-Luxemburg-Straße derart umfangreich ist, dass hierfür zunächst ein umfassendes Konzept erstellt und eine Projektsteuerung ausgeschrieben und beauftragt werden muss. Anschließend erfolgt die eigentliche Sanierungsplanung und sukzessive bauliche Umsetzung, voraussichtlich über einen Zeitraum von zehn Jahren. Der Magistrat geht zudem davon aus, dass für Veränderungen beziehungsweise Nachrüstungen des Lärmschutzes ein Planfeststellungsverfahren erforderlich sein wird.