Grünanlagen sind keine Fahrradschnellstraßen
Vorlagentyp: ST Magistrat
Inhalt
S
A C H S T A N D : Stellungnahme des Magistrats vom 10.11.2017, ST
2223
Betreff: Grünanlagen sind
keine Fahrradschnellstraßen Der Magistrat verweist auf die ST
1954 zur OM 1130 vom 22.09.2017. Die o. g. Fragestellung wird in dieser Stellungnahme
beantwortet. Damit stimmt der Magistrat dem
Ortsbeirat zu, dass Grünanlagen keine Radschnellstraßen sind. Die Führung des
Radverkehrs auf der Straße mit Radfahr- und Schutzstreifen hat schon allein aus
Sicherheitsgründen Priorität. Öffentliche Grünanlagen sind Ruhezonen innerhalb der
Stadt und sollen zur Erholung und Entspannung der Einwohner/innen beitragen.
Sie dienen dem Ausgleich der vielfältigen Umweltbelastungen der Großstadt. Die
Benutzer haben sich in Grünanlagen so zu verhalten, dass kein anderer
gefährdet, geschädigt oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert
oder belästigt wird. Leider ist im öffentlichen Raum immer wieder zu
beobachten, dass diese Grundlagen eines sozialen und konfliktfreien
Miteinanders immer häufiger missachtet werden. In den Grünanlagen befinden sich keine offiziellen
Radwege. Eine gegenseitige Rücksichtnahme wird daher besonders vorausgesetzt.
Der Magistrat entwickelt derzeit
eine Beschilderung, die als "Eyecatcher" die Radler auffordert, langsam zu
fahren und Rücksicht auf andere - meist langsamere - Nutzer in diesen
Freiräumen zu nehmen. Es ist geplant diese Ausweisung in den größeren
Parkanlagen sowie am Mainufer anzubringen. Für die Markierung eines Schutzstreifens auf dem
Anlagenring muss zuvor eine Verkehrsuntersuchung durchgeführt werden, welche
die Auswirkung auf die Verkehrsabwicklung darstellt (vgl. auch ST
1507/2015). Der Magistrat kann mittels Hinweisen
versuchen, die Konflikte präsent zu machen und darüber hinaus die
Bürgerinnen und Bürger, die Pendlerinnen und Pendler sowie die
Besucherinnen und Besucher von Frankfurt am Main für ein rücksichtsvolles
Miteinander zu gewinnen. Vertraulichkeit: Nein
dazugehörende Vorlage:
Anregung an den
Magistrat vom 22.08.2017, OM 2028