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Grünanlagen sind keine Fahrradschnellstraßen

Vorlagentyp: ST Magistrat

Inhalt

S A C H S T A N D : Stellungnahme des Magistrats vom 10.11.2017, ST 2223 Betreff: Grünanlagen sind keine Fahrradschnellstraßen Der Magistrat verweist auf die ST 1954 zur OM 1130 vom 22.09.2017. Die o. g. Fragestellung wird in dieser Stellungnahme beantwortet. Damit stimmt der Magistrat dem Ortsbeirat zu, dass Grünanlagen keine Radschnellstraßen sind. Die Führung des Radverkehrs auf der Straße mit Radfahr- und Schutzstreifen hat schon allein aus Sicherheitsgründen Priorität. Öffentliche Grünanlagen sind Ruhezonen innerhalb der Stadt und sollen zur Erholung und Entspannung der Einwohner/innen beitragen. Sie dienen dem Ausgleich der vielfältigen Umweltbelastungen der Großstadt. Die Benutzer haben sich in Grünanlagen so zu verhalten, dass kein anderer gefährdet, geschädigt oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird. Leider ist im öffentlichen Raum immer wieder zu beobachten, dass diese Grundlagen eines sozialen und konfliktfreien Miteinanders immer häufiger missachtet werden. In den Grünanlagen befinden sich keine offiziellen Radwege. Eine gegenseitige Rücksichtnahme wird daher besonders vorausgesetzt. Der Magistrat entwickelt derzeit eine Beschilderung, die als "Eyecatcher" die Radler auffordert, langsam zu fahren und Rücksicht auf andere - meist langsamere - Nutzer in diesen Freiräumen zu nehmen. Es ist geplant diese Ausweisung in den größeren Parkanlagen sowie am Mainufer anzubringen. Für die Markierung eines Schutzstreifens auf dem Anlagenring muss zuvor eine Verkehrsuntersuchung durchgeführt werden, welche die Auswirkung auf die Verkehrsabwicklung darstellt (vgl. auch ST 1507/2015). Der Magistrat kann mittels Hinweisen versuchen, die Konflikte präsent zu machen und darüber hinaus die Bürgerinnen und Bürger, die Pendlerinnen und Pendler sowie die Besucherinnen und Besucher von Frankfurt am Main für ein rücksichtsvolles Miteinander zu gewinnen. Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage: Anregung an den Magistrat vom 22.08.2017, OM 2028