Besondere Belange alkoholkranker wohnsitzloser Menschen beim Alkoholverbot berücksichtigen
Stellungnahme des Magistrats
Zunächst wird darauf hingewiesen, dass nicht nur die verschiedenen Allgemeinverfügungen der Stadt Frankfurt a. M. Alkoholverbote im öffentlichen Raum ausgesprochen haben. Auch die Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung (CoKoBeV) der Hessischen Landesregierung enthielt Verbote zum Konsum von Alkohol in der Öffentlichkeit. So galt gemäß § 1 (1) CoKoBeV in der Zeit vom 02.11.2020 bis 15.12.2020 ein Verbot des Alkoholkonsums in der Öffentlichkeit zwischen 23.00 und 06.00 Uhr. Vom 16.12.2020 bis 02.02.2021 war der Konsum von Alkohol in der Öffentlichkeit ganztägig verboten. Diese Regelungen galten für das gesamte Bundesland Hessen. Ausnahmen für bestimmte Personenkreise waren auch seitens der Landesregierung nicht vorgesehen. Daran anschließend erfolgt nun die Beantwortung der konkreten Fragen: Zu 1: Die Festlegung der Alkoholverbotszonen erfolgte nach eingehenden Lagebeurteilungen. Zu 2: Die Niddastraße wurde aufgrund der Lagebeurteilungen in den Geltungsbereich aufgenommen. Zu 3: a) Es hat Absprachen und Austausche zwischen Ordnungsamt (als vorrangig mit dem Vollzug befasstes Amt) und Gesundheitsamt (als Erlassbehörde) gegeben. b) Es hat keine Absprachen oder Austausche zwischen Ordnungsamt und Drogendezernat gegeben. c) Es hat Absprachen und Austausche zwischen Ordnungsamt und Polizei gegeben. Zu 4: Nein. zu 5: Nein, da eine Unterscheidung zwischen Suchtkranken, Obdachlosen und gesunden Menschen in diesen Fällen, nach pflichtgemäßen Ermessen, nicht getroffen werden kann. Zu 6 und 7: Nein. Zu 8: Da in einer pandemischen Lage kein Unterschied zwischen suchtkranken und gesunden Menschen in Bezug auf deren infektiologische Relevanz beim Alkoholkonsum im öffentlichen Raum besteht, würde die generelle Wirksamkeit eines Alkoholverbotes durch Ausnahmeregelungen verringert werden.