Besondere Belange alkoholkranker wohnsitzloser Menschen beim Alkoholverbot berücksichtigen
Vorlagentyp: OF SPD
Begründung
Das zur Eindämmung der Coronapandemie angeordnete örtlich beschränkte Alkoholverbot auf diversen Frankfurter Straßen und Plätzen galt insbesondere in verschiedenen Gebieten des OBR
- Dabei leben im Gebiet des OBR 1 insbesondere im Bahnhofsviertel und in der Innenstadt viele Menschen auf der Straße. Leider ist ein Teil dieser Menschen alkoholabhängig. Wenn alkoholkranke Menschen auf der Straße leben, konsumieren sie im Rahmen ihrer Sucht dort auch Alkohol. Die Möglichkeit, in private Räume auszuweichen, haben sie quasi nicht. Durch das Alkoholverbot sollte eigentlich verhindert werden, dass sich Menschen in Gruppen zum Feiern im öffentlichen Raum treffen und dabei die Abstandsregeln nicht einhalten. Auf der Niddastraße zum Beispiel halten sich jedoch überwiegend (alkohol)süchtige Menschen auf. "Publikum" im Sinne der CoKoBeV und Passanten meiden hingegen diese Straße tendenziell. Für alkoholsüchtige Menschen, die auf der Straße leben, stellt das Alkoholverbot eine unbillige Härte dar und ist daher unverhältnismäßig. Bürger berichten, dass Betroffene zur Vermeidung von Ordnungsgeldern auch teilweise von Bier zum Konsum von härteren Alkoholika übergegangen sind, die sich leichter in Flachmännern o.ä. verstecken lassen. Durch das Alkoholverbot auf öffentlichen Plätzen im OBR 1 wird daher die Alkoholsucht der betroffenen Menschen verschlimmert, was nicht Ziel der Regelung sein kann.
Inhalt
S A C H S T A N D :
Antrag vom 22.08.2021,
OF 124/1 Betreff: Besondere Belange alkoholkranker
wohnsitzloser Menschen beim Alkoholverbot berücksichtigen
Der Magistrat wird gebeten,
zu prüfen und zu berichten: 1. Wie wurden die publikumsträchtigen Gebiete, für
die das Alkoholverbot nach CoKoBeV erlassen wurde, ermittelt? 2. Aus welchen Gründen wurde die
Niddastraße in den Geltungsbereich einbezogen? 3. Hat es Absprachen und Austausch zwischen dem
Ordnungsamt als Erlassbehörde und a) dem Gesundheitsamt als Spezialist für Covid-19
gegeben? b) dem
Drogendezernat bezüglich der besonderen Belange und der Betroffenheit
suchtkranker (unter anderem alkoholkranker) Menschen gegeben? c) der Polizei (v.a. OSSIP) bezüglich
der Durchsetzbarkeit des Alkoholverbots (zum Beispiel in der Niddastraße)
gegeben? 4. Bestand
rückblickend nach heutiger Einschätzung der thematisch befassten Behörden der
Stadt Frankfurt (insbesondere Ordnungsamt, Gesundheitsamt, Drogendezernat) eine
unbillige Härte, soweit das nach CoKoBeV erlassene örtlich beschränkte
Alkoholverbot alkoholkranke wohnungslose Menschen betraf, die sich regelmäßig
auf den vom Alkoholverbot nach CoKoBeV betroffenen Straßen und Plätzen,
insbesondere der Niddastraße, aufhalten, und die aufgrund ihrer
Wohnungslosigkeit beim Konsum von Alkohol keine Rückzugsmöglichkeiten
haben? 5. Wurde derzeit bei
Erlass des Alkoholverbots nach CoKoBeV geprüft, ob solche unbilligen Härten
bestehen und damit das Alkoholverbot gegenüber den so Betroffenen
unverhältnismäßig sein könnte? a) Falls (5) ja: Wurde erwogen, eine Ausnahmeregelung
für die so Betroffenen in die Allgemeinverfügung aufzunehmen? b) Falls (5) ja: Wurde erwogen, die
Mitarbeiter des Ordnungsamtes, insbesondere der Stadtpolizei, anzuweisen, das
Alkoholverbot gegenüber alkoholkranken wohnungslosen Menschen nicht oder nur
eingeschränkt umzusetzen? 6.
Wurden die Durchsetzbarkeit des Alkoholverbots evaluiert? Falls ja, mit welchem
Ergebnis? 7. Wurde die
Wirksamkeit des Alkoholverbots evaluiert? Falls ja, mit welchem Ergebnis?
8. Würde
die Wirksamkeit des Alkoholverbots auf publikumsträchtigen Plätzen durch eine
Ausnahmeregelung für alkoholkranke wohnungslose Menschen nach Einschätzung des
Ordnungsamtes und des Gesundheitsamtes verringert? Begründung: Das zur Eindämmung der Coronapandemie angeordnete
örtlich beschränkte Alkoholverbot auf diversen Frankfurter Straßen und Plätzen
galt insbesondere in verschiedenen Gebieten des OBR 1. Dabei leben im Gebiet
des OBR 1 insbesondere im Bahnhofsviertel und in der Innenstadt viele Menschen
auf der Straße. Leider ist ein Teil dieser Menschen alkoholabhängig. Wenn
alkoholkranke Menschen auf der Straße leben, konsumieren sie im Rahmen ihrer
Sucht dort auch Alkohol. Die Möglichkeit, in private Räume auszuweichen, haben
sie quasi nicht. Durch das
Alkoholverbot sollte eigentlich verhindert werden, dass sich Menschen in
Gruppen zum Feiern im öffentlichen Raum treffen und dabei die Abstandsregeln
nicht einhalten. Auf der Niddastraße zum Beispiel halten sich jedoch
überwiegend (alkohol)süchtige Menschen auf. "Publikum" im Sinne der CoKoBeV und
Passanten meiden hingegen diese Straße tendenziell. Für alkoholsüchtige Menschen, die auf der Straße
leben, stellt das Alkoholverbot eine unbillige Härte dar und ist daher
unverhältnismäßig. Bürger berichten, dass Betroffene zur Vermeidung von
Ordnungsgeldern auch teilweise von Bier zum Konsum von härteren Alkoholika
übergegangen sind, die sich leichter in Flachmännern o.ä. verstecken lassen.
Durch das Alkoholverbot auf öffentlichen Plätzen im OBR 1 wird daher die
Alkoholsucht der betroffenen Menschen verschlimmert, was nicht Ziel der
Regelung sein kann. Antragsteller:
SPD
Vertraulichkeit: Nein Beratung im Ortsbeirat: 1 Beratungsergebnisse: 4. Sitzung des OBR 1
am 07.09.2021, TO I, TOP 24 Beschluss: Auskunftsersuchen V 141 2021
Die Vorlage OF 124/1 wird in der vorgelegten
Fassung beschlossen.
Abstimmung:
Einstimmige Annahme
Beratungsverlauf 1 Sitzung
4
4. Sitzung OBR 1
TO I
Einstimmige Annahme