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Hundespielplätze in Bergen-Enkheim

Vorlagentyp: ST Magistrat

Stellungnahme des Magistrats

Das angesprochene Regenrückhaltebecken ist ein Bauwerkskomplex aus mehreren Anlagenteilen und essentiell für die Behandlung und -rückhaltung von Abwasser. Der Komplex beansprucht eine Gesamtfläche von ca. 1.500 m2. Davon befinden sich ca. 500 m2 unterhalb eines Parkplatzes, der Rest befindet sich unterhalb der angesprochenen Grünfläche. Im Bereich der Grünfläche befindet sich zudem ein Hochbauteil, in dem sich maschinen- und elektrotechnische Anlagen befinden. Für die Einrichtung eines Hundespielplatzes bestehen Schwierigkeiten, von denen einige im Folgenden kurz zum Verständnis dargestellt werden: - Für Wartung und Inspektion, für Montagezwecke und zur Be- und Entlüftung sind zahlreiche Öffnungen vom unterirdischen Teil zur Oberfläche angeordnet, welche für die Betriebssicherheit der Anlage zwingend in der Funktion und Zugänglichkeit nicht beeinträchtigt werden dürfen. Im Bereich der Grünfläche sind dies recht gleichmäßig auf der Fläche verteilt 26 Stück. Ein Großteil davon muss auch mit größeren Fahrzeugen und Gerät, auch kurzfristig und außerplanmäßig, anfahrbar sein. - Der unterirdische Bauwerksteil hat eine sehr geringe Erdüberdeckung. Zum Schutz der horizontalen Stahlbetondecke ist eine durch ein Filtervlies geschützte Drainageschicht auf einem Gefällebeton aufgebracht. Die Überdeckung beträgt damit nur ca. 60 bis 80 cm. Gründungen von Gerätschaften oder auch von Zäunen sind mit Blick auf den Bauwerksschutz als sehr kritisch zu sehen und daher, wenn nötig auch aufwendig. Eine Einzäunung des Geländes ist somit in mehrfacher Hinsicht kritisch. - Aufgrund der zentralen Lage der Fläche neben dem Bürgerhaus Enkheim und der sehr guten ÖPNV-Erschließung wäre zu prüfen, ob nicht andere, zu präferierende Freizeitnutzungen ggf. geeigneter wären, welche auch besser zu den schon in der unmittelbaren Umgebung vorhandenen Angeboten passen. - Bei allen Nutzungen ist zu beachten, dass im unmittelbaren Nahbereich Einschränkungen, wie z.B. Geruchsbelästigungen nicht zu vermeiden sind. Als Fazit kann zusammengefasst werden, dass ein Hundespielplatz aufgrund des Bebauungsplans Nr. 387 planungsrechtlich zulässig ist. Aufgrund der baulichen Randbedingungen, der alternativen Nutzungsmöglichkeiten und insbesondere der Anforderungen an die Betriebssicherheit der Anlage aber, ist die Errichtung eines Hundespielplatzes oberhalb des Bauwerkskomplexes mit so erheblichen Schwierigkeiten verbunden, dass der Magistrat die Anregung nicht aufgreifen wird.