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Freude über "Cycle-Lane-Separator"-Elemente, aber wo bleiben die Antworten zu den weiteren Maßnahmen zu der Anregung an den Magistrat, OM 5508 (Verkehrsberuhigung an der Hausener Niddabrücke)?

Vorlagentyp: ST Magistrat

Stellungnahme des Magistrats

Zu 1.: In der Anregung an den Magistrat vom 20.02.2024, OM 5120, wurde gefordert, einen baulich gesicherten Radfahrstreifen für den Radverkehr der gegen die Einbahnstraßenrichtung über die Brücke (Richtung Rödelheim) fährt, herzustellen. Dies hätte im Rahmen der Neugestaltung berücksichtigt werden können. Die Brücke ist nun bereits hergestellt. Nun bleibt die Möglichkeit, mit Markierung und Schutzelementen nachzubessern. Die normale Befestigung von "Cycle Lane Separator" Elementen (Verschraubung) scheidet aufgrund der Brückenlage aus. Eine neuerliche Prüfung hat ergeben, dass alternativ eine Verklebung auf der Brücke möglich ist. Nach Erstellung des Markierungs- und Beschilderungsplanes wird die Klebevariante umgesetzt. Zu 2.: Die Beschwerde wurde zum Anlass genommen, eine Geschwindigkeitskontrolle durchzuführen. In einem Zeitraum von 2,5 Stunden wurden 74 Fahrzeuge erfasst. Lediglich eines dieser Fahrzeuge wies eine Geschwindigkeitsüberschreitung im ahndungsfähigen Bereich auf. Die Ergebnisse rechtfertigen deshalb keine weiteren Kontrollen und gingen sonst zu Lasten stärker gefährdeter Straßen. Vergehen, wie das Fahren entgegen der Einbahnstraße, ereignen sich im fließenden Verkehr, dessen Kontrolle der originär zuständigen Landespolizei obliegt. Der Magistrat wird die Landespolizei darauf hinweisen. Um eine Verdeutlichung des verkehrsberuhigten Bereichs (Verkehrszeichen (VZ) 325.1 Straßenverkehrsordnung (StVO) sowie auch des querenden Nidda(-rad)-weges zu erreichen, werden Bodenmarkierungen des VZ 325.1 StVO im Bereich der Querungen vor und hinter der Hans-Busch-Brücke angebracht. Das Parken am Hausener Weg 63/65 lässt sich nur baulich unterbinden, um die Sicht auf die Rad- und Fußgängerkreuzung zu verbessern. Zu 3.: Mit Ausnahme von Parkflächenmarkierungen sollen in verkehrsberuhigten Bereichen keine weiteren Verkehrszeichen angeordnet werden. Gemäß StVO sind im verkehrsberuhigten Bereich Kinderspiele überall erlaubt und es muss Schrittgeschwindigkeit gefahren werden. Gemäß § 45 Absatz 9 StVO "sind Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen nur dort anzuordnen, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist. Dabei dürfen Gefahrenzeichen nur dort angeordnet werden, wo es für die Sicherheit des Verkehrs erforderlich ist, weil auch ein aufmerksamer Verkehrsteilnehmer die Gefahr nicht oder nicht rechtzeitig erkennen kann und auch nicht mit ihr rechnen muss." Da die Stelle innerhalb eines verkehrsberuhigten Bereichs liegt, ist eine zusätzliche Ausweisung eines Schulweges nicht erforderlich. Zu 4.: Einer Erweiterung des verkehrsberuhigten Bereichs bis zum Hausener Friedhof (Hausener Weg 61 a) ließe sich nur unter der Berücksichtigung, dass bei Gelegenheit der nördliche Gehweg ebenfalls niveaugleich ausgebaut wird, zustimmen. Auf der südlichen Seite ist schon heute kein ausgebauter Gehweg vorhanden. Die Erweiterung des verkehrsberuhigten Bereichs würde zu mehr Sicherheit für den Fußverkehr führen.