Charakter des Dornbuschs erhalten
Stellungnahme des Magistrats
Dem Denkmalschutz unterliegt das Gesamtensemble im Bereich Spenerstraße, Mechtildstraße, Winterbachstraße und Eduard-Rüppel-Straße im Bertramviertel nicht. Auch eine Erhaltungssatzung liegt für diesen Bereich nicht vor. Das Instrument der Erhaltungssatzung nach § 172 (1) Nr. 1 BauGB bietet grundsätzlich die Möglichkeit das Ortsbild zu bewahren und die städtebauliche Struktur zu erhalten. Die Gründe für die Erhaltung müssen allerdings ausdrücklich städtebaulicher Art sein. Insofern ist das Instrument der Erhaltungssatzung deutlich vom Denkmalschutz zu unterscheiden, der den Erhalt baulicher Anlagen aus Gründen des Denkmalschutzes, insbesondere auch aus historischen Gründen verfolgt. Eine Erhaltungssatzung kann den Denkmalschutz insofern nicht ersetzen und im jeweiligen Einzelfall den Abriss von Gebäuden nicht verhindern. Bezogen auf den gegenständlichen Bereich ist darauf hinzuweisen, dass die Bestandssiedlung bereits heute gegenüber dem Ursprungszustand durch einige Um-, Neu- und Erweiterungsbauten verändert ist. Die markanten Zollingerdächer wurden teilweise durch Erneuerung und Umbau von Eindeckung und Gauben verändert. Einige Siedlungsbauten weisen andere Dachformen auf und fallen damit optisch aus der Reihe. Aus Sicht des Magistrats müsste vertieft untersucht werden, ob das Instrument der Erhaltungssatzung im Spiegel der dezidierten Erhaltungsziele eine zielführende Lösung wäre. Andere Instrumente nach BauGB stehen der Gemeinde nicht zur Verfügung. Der Magistrat wird dies prüfen.