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Mehr geförderter Wohnraum in Neubauprojekten

Vorlagentyp: ST Magistrat

Stellungnahme des Magistrats

Ziel des Baulandbeschlusses ist es u.a., eine transparente und für Kommune wie Bauherren gleichermaßen handhabbare Maßgabe zur Schaffung neuen Wohnraums zu bieten. Auszug aus der Zielsetzung des Baulandbeschlusses (M220), beschlossen am 07.05.2020 (§5590): "Anteile geförderten Wohnungsbaus bei Wohnbaulandentwicklungen gemäß §§ 31 und 34 BauGB: Sofern kein Planerfordernis vorliegt, werden Baugesuche für Wohnungsbauvorhaben gemäß § 31 und § 34 Baugesetzbuch (BauGB) beurteilt. Der Magistrat sieht in diesen Fällen das Potenzial, durch die Intensivierung einer abgestimmten Bau- und Förderberatung, Bauherren für die Wohnungsbauförderung zu interessieren und damit Projekte des geförderten Wohnungsbaus zu generieren. Der Magistrat sieht dieses Potenzial ab einem Schwellenwert von 30 Wohneinheiten beziehungsweise 3000 Quadratmetern Bruttogrundfläche Wohnen. Dieser Schwellenwert hat sich in der Praxis bewährt, da dann in den jeweiligen Projekten eine entsprechende Anzahl an Wohneinheiten und ein dementsprechender Wohnungsmix abgebildet werden kann. Der Magistrat möchte den Schwellenwert daher nicht ändern.

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