Zeilsheim: Liegenschaft Alt-Zeilsheim 22 "Sedelhof"
Stellungnahme des Magistrats
Durch den Magistrat wurde sowohl der Abbruch der sich auf der Liegenschaft befindlichen Gebäude als auch der geplante Neubau unter Würdigung der Erhaltungssatzung und des Denkmalschutzes beschieden. Die Erhaltungssatzung schützt die besondere städtebauliche Gestalt eines Bereiches und ist nicht mit einem Abbruchverbot oder der Erhaltungsverpflichtung durch das Denkmalschutzrecht zu verwechseln. Die ungenutzten Gebäude auf dem Grundstück befanden sich in einem desolaten und baufälligen Zustand. Zudem hätte die Änderung bisher nicht beheizter Nebengebäude (Scheune, Lagergebäude) in Wohnnutzungen einen grundlegenden Eingriff in die Bausubstanz erfordert, so dass keine wesentliche Gebäudesubstanz übriggeblieben wäre. Auch der Erhalt des alten Wohnhauses wäre wegen der niedrigen Geschosshöhen und der erforderlichen Errichtung eines neuen Dachstuhls und eines neuen Treppenhauses nur mit unverhältnismäßig hohem, wirtschaftlichem Aufwand möglich gewesen. Der Magistrat hat die Abbruchgenehmigung erst dann erteilt, als die Bauherrschaft ein mit den Zielen der Erhaltungssatzung konformes, genehmigungsfähiges Neubaukonzept vorlegt hat. Das Konzept sieht jetzt zwei Gebäude mit Satteldächern und stehenden Fensterformaten vor. Die Gebäude bilden eine L-Form, wodurch auf dem Grundstück eine Hoffläche gebildet wird. Das Gebäude auf der Vorderseite des Grundstückes wird giebelständig, das rückwärtige Gebäude traufständig zur Straße hin stehen. Die Liegenschaft Alt-Zeilsheim 22 ist nicht als Kulturdenkmal ausgewiesen. Das Landesamt für Denkmalpflege Hessen hat im Rahmen des Umgebungsschutzes zur benachbarten denkmalgeschützten St. Bartholomäus Kirche zum Abbruchantrag sowie zum Bauantrag positiv Stellung genommen. Im Jahr 2013 wurde beim Magistrat weder ein Abbruch- noch ein Bauantrag für die Liegenschaft gestellt. Der Magistrat hält die Erhaltungssatzung Zeilsheim weiterhin für ein wichtiges Instrument zur Erhaltung des Ortsbildes und wendet diese sowohl bei Neubauten wie auch bei Rückbauten, Änderungen oder Nutzungsänderungen von baulichen Anlage im Geltungsbereich konsequent an.