Zentrum der Islamischen Kultur - Belästigungen für die Bürger:innen minimieren
Stellungnahme des Magistrats
Zu 1: Die Versammlungsbehörde ist sich der im Antrag beschriebenen Einschränkungen für die Anwohnenden und des öffentlichen Interesses an der Sicherstellung des regulären Busverkehrs bewusst. Hinsichtlich des Versammlungscharakters der besagten Zusammenkünfte besteht weiterhin Klärungsbedarf. Der Magistrat - Ordnungsamt - behält sich nach Auswertung der vorliegenden und künftigen Erkenntnisse vor, seine Beurteilung zu ändern. Aktuell ist beabsichtigt, eine Verlegung der Zusammenkünfte auf die gegenüberliegende Grünanlage (Straßenbegleitgrün) anzuordnen. Dem Wunsch des Ortsbeirats, in Dialog mit den Anmeldenden zu treten, wird durch die laufende Kooperation der Versammlungsbehörde bereits entsprochen. Der Magistrat - Ordnungsamt - wird die Lage weiterhin engmaschig beobachten und die rechtlichen Möglichkeiten zur Minimierung der Beeinträchtigungen konsequent ausschöpfen. Zu 2: Die Frage, ob und inwieweit ein rechtskräftiges Verbot des "Zentrum der Islamischen Kultur e.V." (ZIK) die künftige Zulässigkeit von Versammlungen am selben Ort beeinflusst, ist von komplexer juristischer Natur. Grundsätzlich handelt es sich bei den derzeitigen Vorgängen um Versammlungen, die von Privatpersonen angezeigt werden. Das vom Bundesministerium des Innern und für Heimat verfügte Vereinsverbot gegen das ZIK richtet sich explizit gegen die Organisation und ihre Rechtsform. Es berührt jedoch nicht die grundrechtlich geschützte Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1 GG, Art. 14 Abs. 1 Verf HE) der Bürger:innen. Die Versammlungsbehörde muss daher im Einzelfall prüfen, ob die konkrete Versammlung tatsächlich die Ausübung der Versammlungsfreiheit darstellt (z.B. Protest gegen das Verbot, Meinungsäußerung zu politischen Themen) oder ob sie lediglich als Surrogat oder Ersatzveranstaltung der verbotenen Organisation dient und damit deren verfassungswidrige Zwecke und Aktivitäten fortführt. Für eine abschließende juristische Klärung dieser komplexen Fragestellung ist zunächst das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts in Leipzig abzuwarten.