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Verkehrsberuhigung Kreuzweg (Seckbach)

Vorlagentyp: ST Magistrat

Inhalt

S A C H S T A N D : Stellungnahme des Magistrats vom 06.02.2012, ST 200 Betreff: Verkehrsberuhigung Kreuzweg (Seckbach) Beim Kreuzweg handelt es sich um einen Fahrweg ohne Gehwege und Radverkehrsanlagen, der grundsätzlich in beiden Fahrtrichtungen befahren werden kann. In Nord-Süd-Richtung ist die Einfahrt jedoch nur für Anlieger gestattet. Auch der landwirtschaftliche Verkehr kann, wenn dieser seinen Zielpunkt im Kreuzweg hat, diesen in Nord-Süd-Richtung befahren. Die vorgeschlagene Beschilderungsvariante (Verkehrszeichen 267 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO), "Verbot der Einfahrt", in Verbindung mit Verkehrszeichen 1026-36 StVO, "Landwirtschaftlicher Verkehr frei") kann nach derzeitiger Rechtlage nicht angeordnet werden. Um den Radverkehr in Nord-Südrichtung zu legalisieren, wird das Verkehrszeichen 250 - Verbot für Fahrzeuge aller Art - gegen das Verkehrszeichen 260 - Verbot für Krafträder und Kfz - getauscht. Der Zusatz "Anlieger frei" bleibt erhalten. Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage: Anregung an den Magistrat vom 24.10.2011, OM 444

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