Verkehrsberuhigung Kreuzweg (Seckbach)
Vorlagentyp: ST Magistrat
Inhalt
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A C H S T A N D : Stellungnahme des Magistrats vom 06.02.2012, ST
200
Betreff: Verkehrsberuhigung
Kreuzweg (Seckbach) Beim Kreuzweg handelt es sich um einen
Fahrweg ohne Gehwege und Radverkehrsanlagen, der grundsätzlich in beiden
Fahrtrichtungen befahren werden kann. In Nord-Süd-Richtung ist die Einfahrt
jedoch nur für Anlieger gestattet. Auch der landwirtschaftliche Verkehr kann,
wenn dieser seinen Zielpunkt im Kreuzweg hat, diesen in Nord-Süd-Richtung
befahren. Die
vorgeschlagene Beschilderungsvariante (Verkehrszeichen 267
Straßenverkehrs-Ordnung (StVO), "Verbot der Einfahrt", in Verbindung mit
Verkehrszeichen 1026-36 StVO, "Landwirtschaftlicher Verkehr frei") kann nach
derzeitiger Rechtlage nicht angeordnet werden. Um den Radverkehr in Nord-Südrichtung zu
legalisieren, wird das Verkehrszeichen 250 - Verbot für Fahrzeuge aller Art -
gegen das Verkehrszeichen 260 - Verbot für Krafträder und Kfz - getauscht.
Der Zusatz "Anlieger frei"
bleibt erhalten. Vertraulichkeit: Nein
dazugehörende Vorlage:
Anregung an den
Magistrat vom 24.10.2011, OM 444