Tempo 30
Stellungnahme des Magistrats
Nach § 45 Absatz 9 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) sind Verkehrszeichen (VZ) und Verkehrseinrichtungen nur dort anzuordnen, wo dies aufgrund besonderer Umstände zwingend geboten, also zur Gefahrenabwehr unbedingt erforderlich und die allein in Betracht kommende Maßnahme ist. Hintergrund für diese strengen Voraussetzungen für die Anordnung von Verkehrszeichen des Verordnungsgebers war, dass die "übermäßige Beschilderung im Straßenverkehr zu einer allgemeinen Überforderung und Ablenkung der Verkehrsteilnehmenden sowie zu Akzeptanzproblemen bei der Beachtung von Verkehrsvorschriften" führe. Dies habe "zu einer unerwünschten Abwertung der grundlegenden gesetzlichen Verhaltensvorschriften im Straßenverkehr im Bewusstsein der Verkehrsteilnehmenden und damit zu einer Minderung der Bereitschaft zu einer eigenverantwortlichen Beurteilung der Verkehrssituation und der sich daraus ergebenden Verhaltensweise" geführt (vgl. Begründung des Bundesrats zur 24. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften - 24 StVRÄndV - Drucksache 374/97, S. 5). Voraussetzung für Verbote und Beschränkungen des fließenden Verkehrs ist demnach eine Gefahrenlage, die auf besondere örtliche Verhältnisse zurückzuführen ist und das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der relevanten Rechtsgüter (hier insbesondere Leben und Gesundheit von Verkehrsteilnehmenden) erheblich übersteigt. Aufgrund des vorhandenen Alten- und Pflegeheims an der Ecke Altenhöferallee/ Riedbergallee wurde der Straßenabschnitt gemäß § 45 Absatz 9 Satz 4 Nummer 6 StVO nochmals explizit betrachtet. Es handelt sich um eine durchgängig gerade, gut einsehbare Straße. Der Ausbauzustand ist der gesetzlichen Höchstgeschwindigkeit von Tempo 50 angemessen. Unfallzahlen, die auf erhöhte Geschwindigkeit zurückzuführen sind, liegen nicht vor. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass dies Unfälle und Vorfälle betrifft, welche bei Tempo 50 passiert sind und durch Tempo 30 hätten verhindert werden können. An beiden "Enden" des genannten Abschnittes befindet sich im Abstand von 200 m jeweils ein Fußgängerüberweg. Einer der Fußgängerüberwege liegt in unmittelbarer Nähe des Ein-/Ausgangs des Pflegeheimes. Ebenfalls wurden zur weiteren Sicherheit rot eingefärbte Radwege angelegt, welche die Straßenbreite reduzieren und zur Sicherheit aller Beteiligten beitragen. Durch diese allgemein geltenden straßenverkehrsrechtlichen Grundsätze sowie der weiteren getroffenen Maßnahmen vor Ort, ist auch für die Altenhöferallee sichergestellt, dass mit einem Verkehrsverhalten zu rechnen ist, welches nicht zu einer konkreten Gefahr für schwächere Verkehrsteilnehmende führt. Auch zu Fuß Gehende sind gemäß der geltenden StVO angehalten, deren Regelungen (z.B. durch Nutzung der Fußgängerüberwege) einzuhalten. Der Anregung wird dahingehend entsprochen, dass ab dem Kreisel Altenhöferallee/ Riedbergallee auf einem Abschnitt von 100 m (beinhaltet das Pflege- und Altenheim) Tempo 30 angeordnet wird.