Schutz der Mieterinnen und Mieter der Bornheimer Landstraße 14
Vorlagentyp: ST Magistrat
Stellungnahme des Magistrats
- Ein ausübbares Vorkaufsrecht der Stadt besteht in Ermangelung eines aktuellen Verkaufsvorgangs nicht.
- Für die Liegenschaft wurde am 27.05.2020 eine Abgeschlossenheitsbescheinigung erteilt. Laut Auszug aus dem Grundstücksnachweis (GIS) ist eine Umwandlung in Wohnungseigentum erfolgt. Die Verordnung über den Genehmigungsvorbehalt für die Begründung von Wohnungs oder Teileigentum in Gebieten einer Satzung zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung (Umwandlungsgenehmigungsverordnung - UmWaGenV) ist erst zum 01.06.2020 in Kraft getreten. Ein Antrag auf Erteilung einer Genehmigung nach § 172 Abs. 1 Satz 4 BauGB in Verbindung mit § 1 der UmWaGenV wurde bei der Bauaufsicht nicht gestellt. Dementsprechend wurde auch eine auf diese Vorschrift gestützte Genehmigung nicht erteilt.
- Bei der Bauaufsicht sind keine konkreten Planungen von Sanierungsarbeiten bekannt. Die derzeitige Eigentümerin wurde im Juli 2020 jedoch schriftlich darauf hingewiesen, dass diverse möglicherweise geplante Sanierungsmaßnahmen einer satzungsrechtlichen Genehmigung nach § 172 BauGB bedürfen und dass für die Aufstellung eines Gerüstes unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls eine Genehmigung erforderlich werden kann. Der Stabsstelle Mieterschutz liegt ein sehr umfangreiches, an die Mieterinnen und Mieter gerichtetes Ankündigungsschreiben der aktuellen Eigentümerin für anstehende Modernisierungsarbeiten in der betreffenden Liegenschaft vor, welches auf den 11.05.2020 datiert. Demnach plant die Eigentümerin die Erneuerung von Badezimmern nebst Austausch der Wasser-, Abwasser- und Elektroleitungen, die Errichtung einer zentralen Heiz- und Warmwasseraufbereitungsanlage, den Austausch aller Fenster (auch jener im Treppenhaus), die Erneuerung der Briefkastenanlage nebst Gegensprechanlage (es soll eine Video-Sprechanlage montiert werden) sowie den Austausch der Haustür.
- Die Liegenschaft wurde von der Bauaufsicht mehrmals überprüft, zuletzt am 03.08.
- Arbeiten waren nicht festzustellen. Ein Baugerüst war bis zu diesem Zeitpunkt nicht gestellt worden. Die Bauaufsicht wird die Liegenschaft weiterhin im Blick behalten. Die Stabsstelle Mieterschutz steht in engem Kontakt mit der Mietergemeinschaft der hier gegenständlichen Liegenschaft sowie weiterer Objekte der gleichen Eigentümerin im Stadtgebiet. Entsprechend wurde der Stabsstelle Mieterschutz mitgeteilt, dass inzwischen in der
- Kalenderwoche - also zeitlich nach der letzten Kontrolle der Bauaufsicht - ein Gerüst an der Liegenschaft aufgestellt wurde. Das Dezernat hat gegenüber den zuständigen Fachämtern eine enge Überwachung der Entwicklung dieser Liegenschaft angeordnet.