Skip to main content Skip to navigation Skip to footer

Kostenloses Leitungswasser

Vorlagentyp: ST Magistrat

Stellungnahme des Magistrats

Der hessische Gesetzgeber hat im Jahr 2012 von der im Rahmen der Förderalismusreform 2006 eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht, das bis dahin geltende (Bundes-) Gaststättengesetz abzulösen. Mit Inkrafttreten des Hessischen Gaststättengesetzes am 01.07.2012 ist die gaststättenrechtliche Erlaubnispflicht für jeglichen Ausschank in Hessen vollständig entfallen. Im Rahmen der Evaluation des hessischen Gaststättengesetzes (HGastG) im Jahre 2017 hat sich die erfolgte Deregulierung weiter verfestigt. Der ersatzlose Wegfall von Gaststättenerlaubnissen wurde vom Gesetzgeber als zielführend bewertet. § 11 Absatz HGastG trifft abschließend Regelungen zur Art der Getränkeabgabe in Verbindung mit deren Preisgestaltung, und zwar in Form der aus dem Bundesgaststättenrecht textgleich übernommen Pflicht (§ 6 GastG) bei Alkoholausschank mindestens ein nicht-alkoholisches Getränk preisgleich oder günstiger anzubieten. Eine rechtliche Grundlage für die gewünschte Verpflichtung zur kostenlosen Leitungswasser-abgabe an Gäste, die zweifelsfrei einen Eingriff in die Gewerbefreiheit nach Art. 12 GG darstellt, ist im geltenden Hessischen Gaststättengesetz nicht vorhanden.

Verknüpfte Vorlagen