Parksituation Rohmerplatz
Vorlagentyp: ST Magistrat
Stellungnahme des Magistrats
Gemäß Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) ist das Parken auf Gehwegen nur dort erlaubt, wo es durch das Verkehrszeichen 315 StVO angeordnet ist. Das ist an der genannten Örtlichkeit nicht der Fall. Hier handelt es sich um eine Gehwegüberfahrt (Ein-/Ausfahrt für das Grundstück Rohmerplatz 29). Fest montierte physische Barrieren können hier keine Abhilfe schaffen. Dem absichtlichen Fehlverhalten der Verkehrsteilnehmenden kann nur mittels Kontrollen durch die Städtische Verkehrspolizei entgegengewirkt werden. Aus diesem Grund wurde der Außendienst bereits über die Beschwerdelage informiert. Dieser wird den Bereich im Rahmen der allgemeinen Streife überwachen.