Strahlenberger Weg und T-Kreuzung Strahlenberger Weg/Im Bärengarten
Vorlagentyp: ST Magistrat
Inhalt
S
A C H S T A N D : Stellungnahme des Magistrats vom 08.10.2018, ST
1966
Betreff: Strahlenberger Weg
und T-Kreuzung Strahlenberger Weg/Im Bärengarten Zu 1.: Das Anbringen einer Sperrfläche im östliche
Kurvenbereich der Einmündung Strahlenberger Weg / Im Bärengarten ist nicht
zielführend. Um eine Sichtbehinderung durch parkende Fahrzeuge auf der Südseite
der Straße "Im Bärengarten" zu vermeiden, müsste die Sperrfläche ca. 10 m in
diese Straße hineinragen. Gemäß der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) darf eine
Sperrfläche nicht befahren werden. Durch die Sperrfläche wird das
Lichtraumprofil der Fahrbahn so eingeschränkt, dass es bei Begegnungsverkehr in
diesem Bereich zu Problemen in der Verkehrsabwicklung kommt. Die Markierung
führt letztendlich zu den gleichen Behinderungen wie dort parkende
Fahrzeuge. Daher wird an dieser Stelle eine
Grenzmarkierung (Verkehrszeichen 299 StVO) angebracht, die überfahren werden
darf. Hierdurch wird das gesetzliche Haltverbot im 5m-Bereich vor und nach der
Einmündung verdeutlicht und gleichzeitig wird das Haltverbot durch die
Grenzmarkierung ca. 10 m in die Straße "Im Bärengarten" hinein verlängert.
Zu 2.: Eine abknickende Vorfahrt wird mittels des
Verkehrszeichens 306 StVO (Vorfahrtsstraße) mit dem Zusatzzeichen 1002 StVO
(Richtung der Vorfahrtstraße) beschildert. Diese Beschilderung macht Straßen
innerorts wie außerorts zu Vorfahrtstraßen. Damit hat das Verkehrszeichen nicht
nur Bedeutung für einzelne Kreuzungen oder Einmündungen. Eine abknickende
Vorfahrt kann nur im Verlauf einer vorhandenen Vorfahrtsstraße angebracht
werden. Nur Straßen mit entsprechender Verkehrsbedeutung werden als
Vorfahrtstraße gekennzeichnet. Die Voraussetzungen zur Einrichtung einer
Vorfahrtstraße sind im Strahlenberger Weg nicht gegeben, so dass die vorhandene
rechts-vor-links Regelung an der genannten Einmündung beibehalten wird. Zu 3.: Im Strahlenberger Weg sind zwischen der Offenbacher
Landstraße und der Straße Im Bärengarten keine Gehwege vorhanden. Somit bewegen
sich der Fahrverkehr und der Fußgängerverkehr in diesem Bereich auf einer
gemeinsamen Verkehrsfläche. Auf Grund der vorhandenen Mischfläche wurde aus
Verkehrssicherheitsgründen im südlichen Strahlenberger Weg eine
Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h eingerichtet. Da im Strahlenberger Weg zwischen dem Länderweg und
der Straße Im Bärengarten auf der Südseite ein durchgehender Gehweg vorhanden
ist, ist dies verkehrsrechtlich nicht mit dem südlichen Strahlenberger Weg
vergleichbar und rechtfertigt keine Geschwindigkeitsreduzierung. Im Übrigen wird hinsichtlich der Beschilderung einer
zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h im restlichen Strahlenberger Weg
auf die Stellungnahme des Magistrats vom 18.08.2017 (ST 1512) verwiesen.
Vertraulichkeit: Nein
dazugehörende Vorlage:
Anregung an den
Magistrat vom 10.08.2018, OM 3471