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Strahlenberger Weg und T-Kreuzung Strahlenberger Weg/Im Bärengarten

Vorlagentyp: ST Magistrat

Inhalt

S A C H S T A N D : Stellungnahme des Magistrats vom 08.10.2018, ST 1966 Betreff: Strahlenberger Weg und T-Kreuzung Strahlenberger Weg/Im Bärengarten Zu 1.: Das Anbringen einer Sperrfläche im östliche Kurvenbereich der Einmündung Strahlenberger Weg / Im Bärengarten ist nicht zielführend. Um eine Sichtbehinderung durch parkende Fahrzeuge auf der Südseite der Straße "Im Bärengarten" zu vermeiden, müsste die Sperrfläche ca. 10 m in diese Straße hineinragen. Gemäß der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) darf eine Sperrfläche nicht befahren werden. Durch die Sperrfläche wird das Lichtraumprofil der Fahrbahn so eingeschränkt, dass es bei Begegnungsverkehr in diesem Bereich zu Problemen in der Verkehrsabwicklung kommt. Die Markierung führt letztendlich zu den gleichen Behinderungen wie dort parkende Fahrzeuge. Daher wird an dieser Stelle eine Grenzmarkierung (Verkehrszeichen 299 StVO) angebracht, die überfahren werden darf. Hierdurch wird das gesetzliche Haltverbot im 5m-Bereich vor und nach der Einmündung verdeutlicht und gleichzeitig wird das Haltverbot durch die Grenzmarkierung ca. 10 m in die Straße "Im Bärengarten" hinein verlängert. Zu 2.: Eine abknickende Vorfahrt wird mittels des Verkehrszeichens 306 StVO (Vorfahrtsstraße) mit dem Zusatzzeichen 1002 StVO (Richtung der Vorfahrtstraße) beschildert. Diese Beschilderung macht Straßen innerorts wie außerorts zu Vorfahrtstraßen. Damit hat das Verkehrszeichen nicht nur Bedeutung für einzelne Kreuzungen oder Einmündungen. Eine abknickende Vorfahrt kann nur im Verlauf einer vorhandenen Vorfahrtsstraße angebracht werden. Nur Straßen mit entsprechender Verkehrsbedeutung werden als Vorfahrtstraße gekennzeichnet. Die Voraussetzungen zur Einrichtung einer Vorfahrtstraße sind im Strahlenberger Weg nicht gegeben, so dass die vorhandene rechts-vor-links Regelung an der genannten Einmündung beibehalten wird. Zu 3.: Im Strahlenberger Weg sind zwischen der Offenbacher Landstraße und der Straße Im Bärengarten keine Gehwege vorhanden. Somit bewegen sich der Fahrverkehr und der Fußgängerverkehr in diesem Bereich auf einer gemeinsamen Verkehrsfläche. Auf Grund der vorhandenen Mischfläche wurde aus Verkehrssicherheitsgründen im südlichen Strahlenberger Weg eine Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h eingerichtet. Da im Strahlenberger Weg zwischen dem Länderweg und der Straße Im Bärengarten auf der Südseite ein durchgehender Gehweg vorhanden ist, ist dies verkehrsrechtlich nicht mit dem südlichen Strahlenberger Weg vergleichbar und rechtfertigt keine Geschwindigkeitsreduzierung. Im Übrigen wird hinsichtlich der Beschilderung einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h im restlichen Strahlenberger Weg auf die Stellungnahme des Magistrats vom 18.08.2017 (ST 1512) verwiesen. Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage: Anregung an den Magistrat vom 10.08.2018, OM 3471

Verknüpfte Vorlagen