Autoposende im Römischen Ring und Maastrichter Ring aussperren
Stellungnahme des Magistrats
Eine Anordnung der Verkehrszeichen (VZ) 250 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) "Durchfahrt verboten" mit Zusatz "Anlieger frei" erfolgt nicht. Denn mit der Beschilderung geht eine Erwartungshaltung an eine Verkehrsüberwachung einher, welcher nicht ansatzweise gerecht werden könnte. Kontrollen eines Anliegerbereichs stellen sich grundsätzlich als äußerst schwierig dar. Grund dafür ist, dass der Anliegerbegriff, wie bereits in der Begründung des Ortsbeirats erkennbar, sehr weit zu fassen ist. Die Rechtsprechung spricht beispielsweise bereits dann von einem Anliegenden, wenn eine Person ein Haus besichtigen möchte. Am abgestellten Kraftfahrzeug lässt sich dies nicht überprüfen. Die Ahndung des unzulässigen Durchfahrens einer Anliegerstraße erfordert also einen hohen Personalaufwand, da hier die ordnungswidrige Durchfahrt belegt werden muss und aufgrund fehlender Halterhaftung die Personalien des Verantwortlichen aufgenommen werden müssen. Da der Personalaufwand im Verhältnis zum Nutzen für die Sicherheit des Straßenverkehrs unverhältnismäßig hoch ist, werden solche Kontrollen von der dafür originär zuständigen Landespolizei primär zur Beseitigung von Unfallstellen durchgeführt. Die Landespolizei wird dennoch über die Beschwerdelage in Kenntnis gesetzt. Hierzu ist noch zu erwähnen, dass es sich bei der Pfannmüllerstraße im Stadtteil Hausen, welche als Anliegerstraße ausgewiesen und mit VZ 250 StVO beschildert ist, um eine Altfallregelung handelt. Derartige Beschilderungen werden aus o.g. Grund nicht mehr angeordnet.