Mitscherlichplatz muss klar erkennbar bleiben
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Stellungnahme des Magistrats vom 18.10.2019, ST 1964
Betreff: Mitscherlichplatz muss klar erkennbar bleiben Dem Magistrat liegt für das genannte Hotel weder ein Antrag zur Errichtung einer Werbeanlage vor noch sind entsprechende Planungen des Bauherren bekannt. Daher können seitens des Magistrats derzeit keine Aussagen zu einer Werbeanlage und ihrer Zulässigkeit bzw. ihren Auswirkungen getroffen werden. Ein etwaiger Antrag wäre nach den im Baugenehmigungsverfahren zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften, insbesondere der Hessischen Bauordnung (HBO), zu beurteilen. Er ist zu genehmigen, soweit er diesen Vorschriften entspricht. Der Magistrat hat gleichwohl die Anregung des Ortsbeirats zur Kenntnis genommen und wird sie im Rahmen eines etwaigen Baugenehmigungsverfahrens nach Möglichkeit berücksichtigen.