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Schwanheim: Verbesserung des Lärmschutzes für die Anwohnerinnen und Anwohner der Ahrtalstraße, Am Weidenwörth und entlang der B 807 (Schwanheimer Ufer)

Vorlagentyp: ST Magistrat

Stellungnahme des Magistrats

Verkehrslärm wird vor allem bei dem Neubau oder bei wesentlichen Änderungen von Straßen geregelt. Hierfür gibt es durch die Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) konkrete Immissionsrichtwerte, deren Einhaltung bei neuen Straßen sichergestellt werden muss. Für bereits bestehende Straßen existiert keine rechtliche Verpflichtung auf die Einhaltung bzw. Unterschreitung bestimmter Lärmpegel. Ein Rechtsanspruch auf Maßnahmen gegen Verkehrslärm ist hier nicht gegeben. Das Schwanheimer Ufer ist eine stark befahrene Straße, an deren südlichen Seite Wohnhäuser vorhanden sind. Einen Eindruck über die Belastung durch Straßenverkehrslärm bietet die Lärmkartierung des Landes Hessen (https://laerm.hessen.de). Im Lärmaktionsplan für den Straßenverkehr des Regierungspräsidiums Darmstadt von 2020 https://rp-darmstadt.hessen.de/sites/rp-darmstadt.hessen.de/files/2022-03/laermaktionsplan_hessen_3._runde_teilplan_ballungsraeume_darmstadt_frankfurt_offenbach_wiesbaden.pdf ist der Bereich des Schwanheimer Ufer als Lärmkonflikt aufgeführt. Die Berechnungen der Lärmaktionsplanung zeigen, dass im Bereich des Schwanheimer Ufers eine massive Überschreitung der Auslösewerte für die Lärmaktionsplanung vorliegt. Im Lärmaktionsplan 2020 werden unter den Ziffern 63-65 (S. 179-180), sowie Ziffer 41 für die B 40 (S. 171-172), Maßnahmen dargestellt. Allerdings beschränken sich diese auf Hinweise zur Notwendigkeit einer Geschwindigkeitsüberwachung. Maßnahmen wie der Bau einer Lärmschutzwand sind nicht enthalten. Zusätzlich durchgeführte Berechnungen bestätigen, dass an den Wohnhäusern hohe Schallpegel vorliegen. Daher wären Maßnahmen zum Schutz gegen Straßenverkehrslärm grundsätzlich gerechtfertigt. Der geforderte Bau einer Lärmschutzwand könnte hier zwar eine Option sein. Neben den sehr hohen Investitionskosten wäre zu beachten, dass die Wand am Schwanheimer Ufer im Bereich der Einmündungen, z.B. der Geisenheimer Straße, unterbrochen werden müsste. Die Lärmminderung würde sich an dieser Stelle entsprechend reduzieren; der Nutzen einer Lärmschutzwand wäre daher - ungeachtet der baulichen Ausführung - eingeschränkt. Neben der Frage der Finanzierbarkeit einer solchen Maßnahme wäre eine entsprechende Betrachtung des Verhältnisses von Aufwand und Nutzen durchzuführen. Die zudem aus Lärmschutzgründen geforderte Geschwindigkeitsbegrenzung auf 50 km/h, setzt formale Voraussetzungen voraus. Neben der Sicherstellung von verkehrlichen Belangen (Gewährleistung der Verkehrsfunktion, Auswirkungen auf den ÖPNV) muss eine bestimmte Minderung des Lärmpegels mindestens erreicht werden. Auch wenn die letztgenannte Voraussetzung erfüllt wäre, handelt es sich beim Schwanheimer Ufer um eine Bundesstraße mit vierspurigem Ausbau und nicht um eine innerörtliche Straße mit direkt angrenzender Bebauung und einer Erschließung zur Straße, für die regelmäßig eine Geschwindigkeitsbegrenzung von 50 km/h gilt. In Abschnitten mit Querungsbedarf für Fußgänger:innen existieren Brückenverbindungen, bzw. ein signalisierter Fußgängerüberweg. Insofern wird die Festlegung einer Geschwindigkeitsbegrenzung für diesen Straßenabschnitt grundsätzlich kritisch gesehen. Die Durchführung von Geschwindigkeitskontrollen unterliegt einem ministeriellen Erlass, der eine Priorisierung von Messstellen vorschreibt. Höchste Priorität hat die Beseitigung von Unfallhäufungsstellen. Entsprechende Kontrollen führt auf Grundnetzstraßen primär die Landespolizei durch. Die städtische Verkehrspolizei legt den Fokus auf besonders schutzwürdige Örtlichkeiten (zum Beispiel im Bereich von Fußgängerüberwegen, Haltestellen und vor Schulen) und Tempo 30-Zonen in Wohngebieten. Durch das Straßenverkehrsamt wurden zunächst in den Monaten November und Dezember 2021 insgesamt sechs Geschwindigkeitsmessungen am Schwanheimer Ufer (im Bereich 50 km/h) durchgeführt. Von 12.457 erfassten Fahrzeugen überschritten 2.400 Fahrzeuge die zulässige Höchstgeschwindigkeit im sanktionierbaren Bereich. Es sind zusätzliche Messungen geplant, bevor über weitergehende Maßnahmen entschieden wird.

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