Was geschieht mit dem Gebäude des russischen Konsulats?
Stellungnahme des Magistrats
Der Magistrat weist darauf hin, dass Missionsgebäude eines Berufskonsulats (Generalkonsulat, Konsulat) unverletzlich (Art. 31 Abs. 1 WÜK - Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen) sind. Die Behörden des Empfangsstaats dürfen den Teil der konsularischen Räumlichkeiten, den die konsularische Vertretung ausschließlich für ihre dienstlichen Zwecke benutzt, nur mit Zustimmung des Leiters der konsularischen Vertretung oder einer von ihm bestimmten Person oder des Chefs der diplomatischen Mission des Entsendestaats betreten. Der Empfangsstaat hat die besondere Pflicht, alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, um die konsularischen Räumlichkeiten vor jedem Eindringen und jeder Beschädigung zu schützen und um zu verhindern, dass der Friede der konsularischen Vertretung gestört oder ihre Würde beeinträchtigt wird (Art. 31 Abs. 3 WÜK). Die konsularischen Räumlichkeiten, ihre Einrichtung, das Vermögen der konsularischen Vertretung und deren Beförderungsmittel genießen nach dem WÜK nur Immunität vor jeder Beschlagnahme für Zwecke der Landesverteidigung oder des öffentlichen Wohls. Festzuhalten bleibt, dass die Liegenschaft dem Immobilienmarkt nicht zur Verfügung steht und weder die Stadt Frankfurt am Main noch die Eigentümerin derzeit Zugriff auf das Konsulargebäude hat. Der Magistrat wird dem Wunsch des Ortsbeirates daher nicht entsprechen können.