Mehr Aufmerksamkeit für Kinder in der Hermannspforte
Stellungnahme des Magistrats
Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind nur dort anzuordnen, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist. Dabei dürfen Gefahrzeichen nur dort angeordnet werden, wo es für die Sicherheit des Verkehrs erforderlich ist, weil auch aufmerksame Verkehrsteilnehmer*innen die Gefahr nicht oder nicht rechtzeitig erkennen können und auch nicht mit ihr rechnen müssen. Auch sollen - mit Ausnahme von Parkflächenmarkierungen - in verkehrsberuhigten Bereichen keine weiteren Verkehrszeichen angeordnet werden. Diese Regelungen der Straßenverkehrs-Ordnung dienen nicht zuletzt auch dazu, eine Überbeschilderung zu vermeiden und insbesondere Gefahrzeichen nicht in ihrer Wirkung durch häufige Verbreitung im Einsatz "abzunutzen". Es dient abschließend zur Kenntnis, dass auch kein Anlass zur Annahme einer Gefahrenlage besteht: Im gesamten Verlauf der Straße Hermannspforte wurde von 2016 bis 2023 nur ein einziger Verkehrsunfall mit (leichtem) Personenschaden polizeilich aufgenommen (2018, Unfalltyp 1 "Fahrunfall", Beteiligung ausschließlich PKW). Der Anregung wird nicht entsprochen.