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Sicheres Überqueren des Ziegelhüttenwegs ermöglichen

Vorlagentyp: ST Magistrat

Stellungnahme des Magistrats

Die Entbehrlichkeit des Fußgängerüberweges (FGÜ) ergibt sich aus den Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO), sowie den dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften (VwV-StVO) und den Richtlinien für die Anlage und Ausstattung von Fußgängerüberwegen (R-FGÜ 2001). Der bis vor kurzem vorhandene FGÜ war daher nach § 39 Absatz 1 StVO unzulässig und war in Folge zu entfernen. Die baulich vorhandene Querungshilfe ist weiterhin vorhanden und bleibt auch weiterhin bestehen. Darüber hinaus ist folgendes festzuhalten: Das hier gegenständliche Teilstück des Ziegelhüttenwegs ist Bestandteil einer Tempo-30-Zone. In Tempo-30-Zonen dürfen sich Kraftfahrzeugführende nur mit geringer Geschwindigkeit bewegen und haben immer und überall mit unachtsam die Fahrbahn querenden zu Fuß Gehenden (insbesondere Kindern) zu rechnen. Die Einrichtung von Fußgängerüberwegen in Tempo-30-Zonen kann insofern kontraproduktiv sein, weil sie die stets erforderliche erhöhte Aufmerksamkeit des Kraftfahrzeugführenden auf einen begrenzten Bereich am FGÜ reduzieren kann. Darüber hinaus erhält der Kraftfahrzeugführende in einer Tempo-30-Zone widersprüchliche und damit unter Verkehrssicherheitsaspekten kontraproduktive Signale, wenn ihm für Tempo-30-Zonen atypische Verkehrszeichen /-einrichtungen begegnen, die eher den Eindruck erwecken, sich auf einer Straße des übergeordneten Netzes mit Tempo 50 zu befinden. FGÜ in Tempo-30-Zonen können in Folge einzelne Verkehrsteilnehmende eher zu einer schnelleren denn langsameren Fahrweise verleiten, sodass auch unter diesem Gesichtspunkt die Einrichtung von FGÜ in Tempo-30-Zonen den Interessen der Verkehrssicherheit widerspricht. Der Ziegelhüttenweg wird im Zuge des Radschnellwegs zu einer Fahrradstraße umbeschildert. In diesem Zusammenhang wird auch die Querrungssituation für zu Fuß Gehende nochmal kritisch geprüft werden.