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Absolutes Haltverbot im vorderen Teil des Brandenburger Wegs für eine komfortablere Einfahrt und mehr Anwohnersicherheit

Vorlagentyp: ST Magistrat

Inhalt

S A C H S T A N D : Stellungnahme des Magistrats vom 18.09.2017, ST 1871 Betreff: Absolutes Haltverbot im vorderen Teil des Brandenburger Wegs für eine komfortablere Einfahrt und mehr Anwohnersicherheit Laut Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) ist bereits gesetzlich geregelt, dass das Halten und Parken an engen und unübersichtlichen Straßenstellen nicht erlaubt ist. Gemäß der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) ist eine Straßenstelle in der Regel eng, wenn der zur Durchfahrt insgesamt freibleibende Raum für ein Fahrzeug mit einer höchstzulässigen Breite von 2,55 Metern zuzüglich 0,50 Metern Seitenabstand nicht gegeben ist. Auf die wirkliche Breite des behinderten Fahrzeuges kommt es dabei nicht an. Die Straße Brandenburger Weg weist eine Fahrbahnbreite von circa 4,90 Metern auf. Aufgrund dieser Straßenbreite würden haltende beziehungsweise parkende Fahrzeuge, denen in der Regel eine Parkstandsbreite von 2,00 Metern zugrundegelegt wird, das Vorbeifahren von Fahrzeugen aufgrund einer Restbreite von 3,05 Metern nicht zur Verfügung stehen. Dies gilt insbesondere für Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr, Polizei usw. Diese Fahrzeuge wären somit bereits rechtswidrig abgestellt. Hinzu kommt, dass gemäß § 39 StVO Regelungen, die bereits in der StVO bestehen, nicht durch Beschilderung oder Markierung wiederholt oder verdeutlicht werden (Verbot der Überbeschilderung) dürfen. Aus diesem Grund kann der Anregung nicht entsprochen werden. Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage: Anregung an den Magistrat vom 27.06.2017, OM 1899