Absolutes Haltverbot im vorderen Teil des Brandenburger Wegs für eine komfortablere Einfahrt und mehr Anwohnersicherheit
Vorlagentyp: ST Magistrat
Inhalt
S
A C H S T A N D : Stellungnahme des Magistrats vom 18.09.2017, ST
1871
Betreff: Absolutes
Haltverbot im vorderen Teil des Brandenburger Wegs für eine komfortablere
Einfahrt und mehr Anwohnersicherheit Laut Straßenverkehrs-Ordnung
(StVO) ist bereits gesetzlich geregelt, dass das Halten und Parken an engen und
unübersichtlichen Straßenstellen nicht erlaubt ist. Gemäß der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
ist eine Straßenstelle in der Regel eng, wenn der zur Durchfahrt insgesamt
freibleibende Raum für ein Fahrzeug mit einer höchstzulässigen Breite von 2,55
Metern zuzüglich 0,50 Metern Seitenabstand nicht gegeben ist. Auf die wirkliche
Breite des behinderten Fahrzeuges kommt es dabei nicht an. Die Straße Brandenburger Weg weist eine
Fahrbahnbreite von circa 4,90 Metern auf. Aufgrund dieser Straßenbreite würden
haltende beziehungsweise parkende Fahrzeuge, denen in der Regel eine
Parkstandsbreite von 2,00 Metern zugrundegelegt wird, das Vorbeifahren von
Fahrzeugen aufgrund einer Restbreite von 3,05 Metern nicht zur Verfügung
stehen. Dies gilt insbesondere für Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr, Polizei usw.
Diese Fahrzeuge wären somit bereits rechtswidrig abgestellt. Hinzu kommt, dass gemäß § 39 StVO Regelungen, die
bereits in der StVO bestehen, nicht durch Beschilderung oder Markierung
wiederholt oder verdeutlicht werden (Verbot der Überbeschilderung) dürfen.
Aus diesem Grund kann der Anregung nicht entsprochen
werden. Vertraulichkeit: Nein
dazugehörende Vorlage:
Anregung an den
Magistrat vom 27.06.2017, OM 1899