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Gartenhütten jetzt Dauerwohnungen?

Vorlagentyp: ST Magistrat

Stellungnahme des Magistrats

Der Bereich zwischen der Nußgartenstraße und dem Seckbacher Kreuzweg befindet sich im Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplanes B 812 Grüngürtel Park Seckbach Nord. Dieser ist am 06.09.2016 in Kraft getreten. Der Bebauungsplan setzt hier - Freizeitgärten - fest. Danach ist je Parzelle von mindestens 300 m2 eine Gartenlaube mit einer Größe von maximal 24 m2 Fläche einschließlich offener Überdachung zulässig. Je Parzelle von weniger als 300 m2 ist eine Gartenlaube mit einer Größe von maximal 12 m2 Fläche einschließlich offener Überdachung zulässig. Nach dem Bundeskleingartengesetz darf sie nach ihrer Beschaffenheit, insbesondere nach ihrer Ausstattung und Einrichtung, nicht zum dauernden Wohnen geeignet sein. Es gibt auch keine Bestrebungen seitens des Stadtplanungsamtes diesen Standort für Wohnbebauung zu entwickeln. Das Gebiet befindet sich zudem im Landschaftsschutzgebiet der Schutzkategorie I. Eine Wohnnutzung ist in diesem Bereich nicht erlaubt. Im Bereich entlang des Klingenwegs gibt es keinen rechtskräftigen Bebauungsplan. Der Bereich nördlich davon befindet sich im Landschaftsschutzgebiet der hochwertigen Zone II. Der Bereich südlich befindet sich in Schutzzone I. Gebäude zur dauerhaften Wohnnutzung sind hier natur- und landschaftsschutzrechtlich nicht genehmigungsfähig. Aufgrund der stadtweit hohen Anzahl an illegalen Eingriffstatbeständen im Landschaftsschutzgebiet kann die zuständige Abteilung Naturschutz und Biodiversität als Untere Naturschutzbehörde die Vorgänge nur nach Prioritäten abarbeiten. Hierbei haben die flächenhafte Bearbeitung von widerrechtlichen Zuständen in ökologisch hochwertigen Schutzbereichen wie in FFH-Gebieten oder aktuelle und intensive Eingriffe in die Schutzzone II des Landschaftsschutzgebietes oberste Priorität. Im Bereich zwischen der Nußgartenstraße und dem Seckbacher Kreuzweg sowie südlich entlang des Kreuzweges kann eine flächenhafte Überprüfung von widerrechtlichen Nutzungen durch die Untere Naturschutzbehörde derzeit nicht (mit Priorität) erfolgen.

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