Weitere Entwicklung im Gewerbegebiet in der Mitte Griesheims
Vorlagentyp: ST Magistrat
Inhalt
S
A C H S T A N D : Stellungnahme des Magistrats vom 07.12.2012, ST
1857
Betreff: Weitere
Entwicklung im Gewerbegebiet in der Mitte Griesheims Zu 1. Als Voraussetzung einer Veränderungssperre ist ein
Bebauungsplanverfahren erforderlich und damit eine gegenüber dem Bestand
geänderte städtebauliche Zielsetzung. Für diese müssen jedoch entsprechend der
gesetzlichen Anforderungen die Kriterien der "Erforderlichkeit" wie auch der
"Realisierbarkeit" erfüllt werden. D. h., es muss eine tatsächlich feststellbare
Entwicklungs- bzw. Veränderungstendenz im Gebiet erkennbar sein bzw. es bedarf
einer hinreichenden Mitwirkungsbereitschaft eines deutlichen Teils der
Grundstückseigentümer und Betriebsinhaber, um eine von der Stadt Frankfurt am
Main angestrebte neue Gebietsentwicklung auch tatsächlich realisieren zu
können. Zu 2. Unter den im Punkt Nr. 1 genannten Voraussetzungen
könnten neue planerische Ziele, wie z. B. ein Mischgebiet, mit einem
Bebauungsplanverfahren angestrebt werden. Innerhalb eines planungsrechtlich eindeutig als
Gewerbegebiet einzustufenden Bereichs sind jedoch die Rechte bestehender
Betriebe zu berücksichtigen, die durch neue, störungsempfindlichere Nutzungen
wie z. B. das Wohnen nicht unzulässig eingeschränkt werden dürfen. In einem
Gebiet mit unterschiedlichen Entwicklungsperspektiven gewerblicher Betriebe
lässt sich, zumal in einem räumlich so schmal geschnittenen Planungsbereich,
nur schwer ein funktionierendes und rechtlich stabiles Nebeneinander von
Gewerbenutzungen und Wohnen umsetzen. Bei weitgehend fehlender Mitwirkungsbereitschaft der
Betriebe wäre einzig eine aktive Verlagerungspolitik erfolgversprechend.
Eine direkte finanzielle
Unterstützung einzelner Betriebe durch die Stadt Frankfurt zum Zwecke einer
Verlagerung ist rechtlich jedoch nicht zulässig. Zu 3. Abgesehen von der üblichen Beratungsmöglichkeit für
Unternehmen und unabhängig von der Eignung der genannten Ausweichstandorte für
einzelne Betriebe ist der Stadt Frankfurt eine direkte finanzielle Förderung
einer gewünschten Verlagerung untersagt. Lediglich die Ausweisung eines
Plangebiets als Sanierungs- bzw. Entwicklungsmaßnahme nach dem besonderen
Städtebaurecht (§§ 136 ff BauGB) bietet prinzipiell die Möglichkeit, eine
Betriebsverlagerung aktiv, d. h. auch finanziell zu unterstützen. Ob die vom
BauGB für solche Maßnahmen genannten Voraussetzungen zur Anwendung dieses
rechtlichen Instrumentariums vorliegen, müsste zunächst entsprechend untersucht
werden. Zu 4. und 5. Anlagen für kirchliche Zwecke sind in den
Baugebietstypen der Baunutzungsverordnung in allen Gebieten zulässig, in den
Typenkategorien Kleinsiedlungsgebiet (WS), Reines Wohngebiet (WR),
Gewerbegebiet (GE) und Industriegebiet (GI) jedoch mit der Einschränkung
"ausnahmsweise". Insofern
hängt die Ansiedlung muslimischer Einrichtung vom Angebot des privaten
Grundstücksmarktes ab und entzieht sich der städtischen Steuerung. Vertraulichkeit: Nein
dazugehörende Vorlage:
Anregung an den
Magistrat vom 21.08.2012, OM 1394