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Weitere Entwicklung im Gewerbegebiet in der Mitte Griesheims

Vorlagentyp: ST Magistrat

Inhalt

S A C H S T A N D : Stellungnahme des Magistrats vom 07.12.2012, ST 1857 Betreff: Weitere Entwicklung im Gewerbegebiet in der Mitte Griesheims Zu 1. Als Voraussetzung einer Veränderungssperre ist ein Bebauungsplanverfahren erforderlich und damit eine gegenüber dem Bestand geänderte städtebauliche Zielsetzung. Für diese müssen jedoch entsprechend der gesetzlichen Anforderungen die Kriterien der "Erforderlichkeit" wie auch der "Realisierbarkeit" erfüllt werden. D. h., es muss eine tatsächlich feststellbare Entwicklungs- bzw. Veränderungstendenz im Gebiet erkennbar sein bzw. es bedarf einer hinreichenden Mitwirkungsbereitschaft eines deutlichen Teils der Grundstückseigentümer und Betriebsinhaber, um eine von der Stadt Frankfurt am Main angestrebte neue Gebietsentwicklung auch tatsächlich realisieren zu können. Zu 2. Unter den im Punkt Nr. 1 genannten Voraussetzungen könnten neue planerische Ziele, wie z. B. ein Mischgebiet, mit einem Bebauungsplanverfahren angestrebt werden. Innerhalb eines planungsrechtlich eindeutig als Gewerbegebiet einzustufenden Bereichs sind jedoch die Rechte bestehender Betriebe zu berücksichtigen, die durch neue, störungsempfindlichere Nutzungen wie z. B. das Wohnen nicht unzulässig eingeschränkt werden dürfen. In einem Gebiet mit unterschiedlichen Entwicklungsperspektiven gewerblicher Betriebe lässt sich, zumal in einem räumlich so schmal geschnittenen Planungsbereich, nur schwer ein funktionierendes und rechtlich stabiles Nebeneinander von Gewerbenutzungen und Wohnen umsetzen. Bei weitgehend fehlender Mitwirkungsbereitschaft der Betriebe wäre einzig eine aktive Verlagerungspolitik erfolgversprechend. Eine direkte finanzielle Unterstützung einzelner Betriebe durch die Stadt Frankfurt zum Zwecke einer Verlagerung ist rechtlich jedoch nicht zulässig. Zu 3. Abgesehen von der üblichen Beratungsmöglichkeit für Unternehmen und unabhängig von der Eignung der genannten Ausweichstandorte für einzelne Betriebe ist der Stadt Frankfurt eine direkte finanzielle Förderung einer gewünschten Verlagerung untersagt. Lediglich die Ausweisung eines Plangebiets als Sanierungs- bzw. Entwicklungsmaßnahme nach dem besonderen Städtebaurecht (§§ 136 ff BauGB) bietet prinzipiell die Möglichkeit, eine Betriebsverlagerung aktiv, d. h. auch finanziell zu unterstützen. Ob die vom BauGB für solche Maßnahmen genannten Voraussetzungen zur Anwendung dieses rechtlichen Instrumentariums vorliegen, müsste zunächst entsprechend untersucht werden. Zu 4. und 5. Anlagen für kirchliche Zwecke sind in den Baugebietstypen der Baunutzungsverordnung in allen Gebieten zulässig, in den Typenkategorien Kleinsiedlungsgebiet (WS), Reines Wohngebiet (WR), Gewerbegebiet (GE) und Industriegebiet (GI) jedoch mit der Einschränkung "ausnahmsweise". Insofern hängt die Ansiedlung muslimischer Einrichtung vom Angebot des privaten Grundstücksmarktes ab und entzieht sich der städtischen Steuerung. Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage: Anregung an den Magistrat vom 21.08.2012, OM 1394

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