Sperrfläche in der Julius-Brecht-Straße
Stellungnahme des Magistrats
Die Julius-Brecht-Straße wird im Rahmen der allgemeinen Streife kontrolliert. An der genannten Örtlichkeit wurden in diesem Jahr zehn ordnungswidrig abgestellte Fahrzeuge verwarnt. Eine Erhöhung der Kontrolldichte ist aufgrund der personellen Ressourcen und der Bevorzugung von verkehrlichen Schwerpunkten nicht möglich. Gemäß §12 Absatz 4 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) ist das Halten und Parken nur am rechten Fahrbahnrand erlaubt. Damit ist die Parkordnung in diesem Kreisel bereits durch Gesetz vorgegeben. Es handelt sich somit um ein bewusstes Fehlverhalten der Verkehrsteilnehmenden. Einer weiteren Beschilderung durch Sperrflächen (Verkehrszeichen (VZ) 298 StVO) oder Haltverbotsschilder bedarf es nicht. Dies wäre eine Überbeschilderung nach § 39 Absatz 1 StVO. Zumal eine Sperrfläche nicht überfahren werden darf und diese somit zu weiteren Problemen führen würde. Aus diesen Gründen wird die Anregung abgelehnt. Das VZ 211 StVO (vorgeschriebene Fahrtrichtung) wird jedoch an einer besser sichtbaren Stelle angebracht.