Skip to main content Skip to navigation Skip to footer

Sachsenhäuser Berg, Fritz-Boehle-Straße: Verkehrsberuhigung erwirken und Unfallgefahren beseitigen

Vorlagentyp: ST Magistrat

Stellungnahme des Magistrats

Der Sachsenhäuser Berg ist wirksam beschildert, um Schleich- und Durchgangsverkehr zu verhindern (Durchfahrtsverbote, von denen Anlieger ausgenommen sind; Einbahnstraßenregelungen). Weiterhin ist das hier gegenständliche Wohngebiet Bestandteil einer Tempo-30-Zone, was zur Entschleunigung des Verkehrs beiträgt. Aktuell erfüllen die Fritz-Boehle-Straße, der Obere Schafhofweg und der Letzte Hasenpfad nicht die Merkmale einer Unfallhäufungsstelle (Bereiche im Straßennetz, in denen sich wiederholt Unfälle ereignen). Die Unfallkommission analysiert die Unfallhäufungsstelle, beschließt Maßnahmen zur Erhöhung der Sicherheit und überwacht die Umsetzung. Die verkehrlichen Probleme am Sachsenhäuser Berg sind der Städtischen Verkehrspolizei hinreichend bekannt und es wurden in den letzten Jahren auch alle zur Verfügung stehenden Maßnahmen in der personell darstellbaren Intensität ergriffen. Seit dem 26. Mai 2020 führt die Städtischen Verkehrspolizei in den genannten Straßen sowohl im ruhenden (Parkverstöße) als auch im fließenden Verkehr (Geschwindigkeitskontrollen) Sonderkontrollen durch. Auch die Landespolizei, in deren Zuständigkeit die Überwachung des fließenden Verkehrs (das Befahren entgegen der Einbahnstraße, Anliegerverkehr) fällt, hat von der Beschwerdelage am Sachsenhäuser Berg Kenntnis. Der Anliegerverkehr ist rechtlich sehr weit zu fassen. Laut einschlägiger Urteile sind Fahrzeugführende, die beispielsweise angeben, ein Haus besichtigen zu wollen, auch nur von außen, Anlieger. Somit lässt sich die verbotswidrige Durchfahrt oder Einfahrt kaum belegen. Die Kontrollen sind mit einem erheblichen Personalaufwand verbunden und dennoch wenig effektiv. Das Personal kommt an verkehrlichen Schwerpunkten zum Einsatz, weshalb sich keine Durchfahrtskontrollen realisieren lassen. Die Städtische Verkehrspolizei greift nicht in den fließenden Verkehr ein, sondern beschränkt sich auf Geschwindigkeitskontrollen und die Ahndung beziehungsweise Beseitigung von Parkverstößen, von denen direkt oder indirekt Verkehrsbehinderungen oder -gefährdungen ausgehen. Es liegen hier überwiegend vorsätzlich begangene Verkehrsverstöße vor, die sich nicht vollständig verhindern lassen.

Verknüpfte Vorlagen