Kein Parken von Fahrzeugen über 2,8 Tonnen in Wohngebieten im Gallus und Gutleutviertel
Vorlagentyp: ST Magistrat
Inhalt
S
A C H S T A N D : Stellungnahme des Magistrats vom 17.09.2018, ST
1831
Betreff: Kein Parken von
Fahrzeugen über 2,8 Tonnen in Wohngebieten im Gallus und Gutleutviertel Zu 1. und 2.: § 12 Absatz 3a Nummer 1 der
Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) besagt u. a., dass für Kraftfahrzeuge mit einem
zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t sowie mit Kraftfahrzeuganhängern über 2 t
zulässigem Gesamtgewicht innerhalb geschlossener Ortschaften - in reinen und allgemeinen Wohngebieten - in Sondergebieten, die der
Erholung dienen, - in
Kurgebieten und - in
Klinikgebieten
das regelmäßige Parken in der
Zeit von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen nicht zulässig
ist. Der regionale Flächennutzungsplan
weist den in der Anfrage genannten Bereich überwiegend als Wohngebiet aus. Eine
weitere Beschilderung hierzu ist nicht erforderlich. Zu 3.: Nächtliche Verkehrskontrollen können nicht
durchgeführt werden, da die Städtische Verkehrspolizei montags bis freitags von
07:00 Uhr bis 22:00 Uhr und samstags von 09:30 Uhr bis 18:00 Uhr im Dienst ist.
Samstags muss sich die Überwachung hauptsächlich auf den verkehrsreichen
Innenstadtbereich konzentrieren, da die personelle Situation keine
umfassende Überwachung zulässt. Sonntags ist die Städtische Verkehrspolizei
lediglich anlassbezogen zu Großveranstaltungen im Dienst. Vertraulichkeit: Nein
dazugehörende Vorlage:
Anregung vom
08.05.2018, OA 255