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Kein Parken von Fahrzeugen über 2,8 Tonnen in Wohngebieten im Gallus und Gutleutviertel

Vorlagentyp: ST Magistrat

Inhalt

S A C H S T A N D : Stellungnahme des Magistrats vom 17.09.2018, ST 1831 Betreff: Kein Parken von Fahrzeugen über 2,8 Tonnen in Wohngebieten im Gallus und Gutleutviertel Zu 1. und 2.: § 12 Absatz 3a Nummer 1 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) besagt u. a., dass für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t sowie mit Kraftfahrzeuganhängern über 2 t zulässigem Gesamtgewicht innerhalb geschlossener Ortschaften - in reinen und allgemeinen Wohngebieten - in Sondergebieten, die der Erholung dienen, - in Kurgebieten und - in Klinikgebieten das regelmäßige Parken in der Zeit von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen nicht zulässig ist. Der regionale Flächennutzungsplan weist den in der Anfrage genannten Bereich überwiegend als Wohngebiet aus. Eine weitere Beschilderung hierzu ist nicht erforderlich. Zu 3.: Nächtliche Verkehrskontrollen können nicht durchgeführt werden, da die Städtische Verkehrspolizei montags bis freitags von 07:00 Uhr bis 22:00 Uhr und samstags von 09:30 Uhr bis 18:00 Uhr im Dienst ist. Samstags muss sich die Überwachung hauptsächlich auf den verkehrsreichen Innenstadtbereich konzentrieren, da die personelle Situation keine umfassende Überwachung zulässt. Sonntags ist die Städtische Verkehrspolizei lediglich anlassbezogen zu Großveranstaltungen im Dienst. Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage: Anregung vom 08.05.2018, OA 255

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