Barrierefreiheit bei der Einrichtung von Baustellen beachten
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Stellungnahme des Magistrats vom 16.09.2019, ST 1817
Betreff: Barrierefreiheit bei der Einrichtung von Baustellen beachten Für die Genehmigung und Planung von Arbeitsstellen werden grundsätzlich Belange aller Verkehrsarten berücksichtigt. Ziel ist es, die Arbeiten mit der geringstmöglichen Einschränkung für die Verkehrsteilnehmenden auszuführen. Besonderes Augenmerk liegt dabei auf der Barrierefreiheit sowie der Sicherheit für die schwächeren Verkehrsteilnehmenden, wie zu Fuß Gehende und Radfahrende. Als Beispiel kann hier angeführt werden, dass der Magistrat darauf achtet, Höhenunterschiede zwischen Fahrbahn und Gehweg verkehrssicher auszugleichen. Zudem wird auf vorhandene Bordsteinabsenkungen mit Verkehrszeichen hingewiesen.