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Benennung der Ausgleichsmaßnahme für die Bebauung der Günthersburghöfe

Vorlagentyp: ST Magistrat

Stellungnahme des Magistrats

Bei der im Bericht des Magistrats B 209 vom 27.04.2020 erwähnten artenschutzrechtlichen Ausgleichsmaßnahme handelt es sich um eine sogenannte CEF-Maßnahme (Measures to ensure the "continued ecological functionality"). Mit ihr wird sichergestellt, dass die ökologische Funktion der von dem Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten des Gartenrotschwanzes im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt und der Erhalt der Population gesichert wird. Es handelt sich um folgende Maßnahme: Auf einer 10.693 m2 großen Wiese am Heiligenstock (Gemarkung Seckbach, Flur 16, Flurstück 1/6 teilweise) im Bereich des ehemaligen DENA-Senders werden 50 Kirschbaum-Hochstämme angepflanzt. Es handelt sich um alte und erhaltenswerte Sorten des Berger Nordhangs, deren genetisches Potential für die Zukunft bewahrt werden soll. Von den am Berger Nordhang vorhandenen alten Sorten wurden Raiser entnommen und auf Hochstämme gepropft, die auf der Ausgleichsfläche gepflanzt werden. Die Flächengröße ist laut Unterer Naturschutzbehörde zur Ansiedlung von drei bis vier Rotschwanzpaaren geeignet und liegt in einer Entfernung von 3 km zum Eingriffsbereich. Da die Art als Höhlen- und Halbhöhlenbrüter stark an alten Baumbestand gebunden ist, sind die Kirschbäume mit acht geeigneten Nist-hilfen zu versehen, da ein Vorkommen geeigneter Höhlenstrukturen bei den jungen Bäumen nicht zu erwarten ist. Die Fläche unterliegt der Schafbeweidung und wird zusätzlich einmal im Jahr gemäht. Somit stellt sie einen geeigneten Lebensraum für die Beutetiere des Gartenrotschwanzes dar.