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Einfärbung von Fahrradstreifen im Ortsbezirk 5

Vorlagentyp: ST Magistrat

Inhalt

S A C H S T A N D : Stellungnahme des Magistrats vom 21.12.2015, ST 1786 Betreff: Einfärbung von Fahrradstreifen im Ortsbezirk 5 Eine Radfahrerfurt soll den geradeaus fahrenden Radfahrer in Fortsetzung des Radweges sowie des Radfahr-/Schutzstreifens sicher über den Konfliktbereich eines Knotenpunktes führen. Sie verdeutlicht den Vorrang des Radverkehrs und muss im Zuge von Vorfahrtsstraßen über wartepflichtige Querstraßen hinweg markiert werden. In signalgeregelten Knoten werden Radfahrerfurten über alle Knotenpunktäste markiert. Auf keinen Fall dürfen Radfahrerfurten im Zuge wartepflichtiger Nebenstraßen oder an rechts vor links geregelten Kreuzungen/Einmündungen markiert werden. Bei besonderen Gefahrenstellen oder Unfallhäufungsstellen können auf Anordnung der Straßenverkehrsbehörde Radfahrerfurten zum Hervorheben der Wartepflicht der ab-/einbiegenden oder kreuzenden Kraftfahrer rot eingefärbt werden. Es ist daher für jeden Konfliktbereich eine Einzelfallanalyse vorzunehmen, um eine an dieser Stelle wirkungsvolle ursachenbekämpfende Maßnahme aus einer Vielzahl von Möglichkeiten zu finden. Zuvor ist jedoch anhand der der Straßenverkehrsbehörde verfügbaren Sachinformationen zu prüfen, ob eine besondere Gefahren- oder Unfallhäufungsstelle gegeben ist. Dies vorausgeschickt wird der Anregung für die Örtlichkeit Untermainbrücke/Schaumainkai entsprochen. Im Bereich Deutschordenstraße/Sandhofstraße sowie Friedensbrücke/Theodor-Stern-Kai wird der Anregung nicht entsprochen, da die Auswertung der Verkehrsunfälle an dieser Einmündung keinen Hinweis auf eine Unfallhäufungsstelle mit Beteiligung von Radfahrern ergibt. Zur Örtlichkeit Kennedyallee/Sandhöfer Allee: Eine Auswertung der Verkehrsunfälle an dieser Querung der Sandhöfer Allee für Radfahrer ergab keinen Hinweis auf eine Unfallhäufungsstelle in Zusammenhang mit dem Radverkehr. Verkehrsunfälle mit Beteiligung von Radfahrern sind hier seit dem 18. Juni 2012 nicht mehr zu verzeichnen. Die Markierung einer Radfahrerfurt sowie eine Roteinfärbung über die Sandhöfer Allee sind hier aufgrund der Vorfahrtsregelung auch nicht möglich. Eine Furt, insbesondere mit einer Roteinfärbung, könnte Radfahrenden hier eine Vorfahrtsberechtigung suggerieren, die er aber aufgrund der gegebenen Beschilderung "Vorfahrt gewähren" (Zeichen 205 Straßenverkehrs-Ordnung) nicht hat. Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage: Anregung an den Magistrat vom 11.09.2015, OM 4504