Einfärbung von Fahrradstreifen im Ortsbezirk 5
Vorlagentyp: ST Magistrat
Inhalt
S
A C H S T A N D : Stellungnahme des Magistrats vom 21.12.2015, ST
1786
Betreff: Einfärbung von
Fahrradstreifen im Ortsbezirk 5 Eine Radfahrerfurt soll den
geradeaus fahrenden Radfahrer in Fortsetzung des Radweges sowie des
Radfahr-/Schutzstreifens sicher über den Konfliktbereich eines Knotenpunktes
führen. Sie verdeutlicht den Vorrang des Radverkehrs und muss im Zuge von
Vorfahrtsstraßen über wartepflichtige Querstraßen hinweg markiert werden. In
signalgeregelten Knoten werden Radfahrerfurten über alle Knotenpunktäste
markiert. Auf keinen Fall dürfen Radfahrerfurten im Zuge wartepflichtiger
Nebenstraßen oder an rechts vor links geregelten Kreuzungen/Einmündungen
markiert werden. Bei besonderen Gefahrenstellen oder
Unfallhäufungsstellen können auf Anordnung der Straßenverkehrsbehörde
Radfahrerfurten zum Hervorheben der Wartepflicht der ab-/einbiegenden oder
kreuzenden Kraftfahrer rot eingefärbt werden. Es ist daher für jeden
Konfliktbereich eine Einzelfallanalyse vorzunehmen, um eine an dieser Stelle
wirkungsvolle ursachenbekämpfende Maßnahme aus einer Vielzahl von Möglichkeiten
zu finden. Zuvor ist jedoch anhand der der Straßenverkehrsbehörde verfügbaren
Sachinformationen zu prüfen, ob eine besondere Gefahren- oder
Unfallhäufungsstelle gegeben ist. Dies vorausgeschickt wird der Anregung für die
Örtlichkeit Untermainbrücke/Schaumainkai entsprochen. Im Bereich
Deutschordenstraße/Sandhofstraße sowie Friedensbrücke/Theodor-Stern-Kai wird
der Anregung nicht entsprochen, da die Auswertung der Verkehrsunfälle an dieser
Einmündung keinen Hinweis auf eine Unfallhäufungsstelle mit Beteiligung von
Radfahrern ergibt. Zur Örtlichkeit Kennedyallee/Sandhöfer Allee: Eine
Auswertung der Verkehrsunfälle an dieser Querung der Sandhöfer Allee für
Radfahrer ergab keinen Hinweis auf eine Unfallhäufungsstelle in Zusammenhang
mit dem Radverkehr. Verkehrsunfälle mit Beteiligung von Radfahrern sind hier
seit dem 18. Juni 2012 nicht mehr zu verzeichnen. Die Markierung einer
Radfahrerfurt sowie eine Roteinfärbung über die Sandhöfer Allee sind hier
aufgrund der Vorfahrtsregelung auch nicht möglich. Eine Furt, insbesondere mit
einer Roteinfärbung, könnte Radfahrenden hier eine Vorfahrtsberechtigung
suggerieren, die er aber aufgrund der gegebenen Beschilderung "Vorfahrt
gewähren" (Zeichen 205 Straßenverkehrs-Ordnung) nicht hat. Vertraulichkeit: Nein
dazugehörende Vorlage:
Anregung an den
Magistrat vom 11.09.2015, OM 4504