Landwirtschaftliche Wirtschaftswege zwischen Nordring, Haingasse und L 521 von Falschparkern räumen, Ränder soweit beschädigt ausbessern und die Wege freischneiden oder freischneiden lassen
Vorlagentyp: ST Magistrat
Stellungnahme des Magistrats
Bei allen beschriebenen Zufahrts- und Wirtschaftswegen liegt die Zuständigkeit beim Amt für Straßenbau und Erschließung. Die Stadtpolizei hat die Örtlichkeit wiederholt in Augenschein genommen und konnte keine Unterschreitung der vorgeschriebenen Mindestmaße feststellen, sodass gefahrenabwehrrechtliche Sofortmaßnahmen durch die Stadtpolizei derzeit nicht gerechtfertigt sind. Reguläre Gehölzschnittmaßnahmen sollten möglichst ausschließlich in den Monaten Oktober bis Februar durchgeführt werden, da in der Zeit vom
- März bis zum
- September die im Bundesnaturschutzgesetz festgelegte Schutzzeit beachtet werden muss. Diese zielt auf den allgemeinen Artenschutz ab und verbietet es Hecken, lebende Zäune und Gebüsche in jenem Zeitraum abzuschneiden, zurückzuschneiden oder zu beseitigen. Schonende Form- und Pflegeschnitte sind dagegen zu jeder Jahreszeit gestattet. Der Grund für die Regulierung ist die Erhaltung von tierischen Rückzugsorten und Nahrungspflanzen sowie Nist- und Brutplätzen in den Sommermonaten. Bei einem Rückschnitt muss neben den Belangen des allgemeinen Artenschutzes auch der besondere Artenschutz beachtet werden. Dieser untersagt den schonenden Rückschnitt, wenn sich brütenden Vögel in Hecken, Gebüschen oder Bäumen befinden, damit die Tiere nicht gestört oder zu einem Verlassen ihres Geleges provoziert werden.