Leipziger Straße - Schutz gegen weitere Spielhallen
Vorlagentyp: ST Magistrat
Inhalt
S
A C H S T A N D : Stellungnahme des Magistrats vom 19.11.2012, ST
1758
Betreff: Leipziger Straße -
Schutz gegen weitere Spielhallen Stadtteilbezogene Auswertungen sind nur im Rahmen
der Betrachtung einzelner Erlaubnisakten des Ordnungsamtes möglich. Eine
datentechnische Abfragemöglichkeit ist nicht vorhanden. Für eine Betrachtung
der Entwicklung in der Vergangenheit von Hand sind keine personellen Ressourcen
vorhanden, so dass darauf verzichtet werden musste. Die aktuelle Situation stellt sich wie folgt
dar: Leipziger Straße 36
3 Spielhallen Leipziger Straße 14
1 Spielhalle Adalbertstraße 61
1 Spielhalle
Ginnheimer Straße 14
1 Spielhalle Große
Seestraße 28 1
Spielhalle Robert-Mayer-Straße 42
1 Spielhalle 2. a) Hessisches
SpielhallenG Am 30.06.2012 ist das Hessische Spielhallengesetz
in Kraft getreten. Dessen § 15 enthält Übergangsbestimmungen für die zum
Zeitpunkt des Inkrafttretens bestehenden Betriebe. Danach gelten Spielhallen, für die bis zum
28.Oktober 2011 eine Erlaubnis nach § 33 i Gewerbeordnung erteilt worden ist,
bis zum Ablauf von fünf Jahren als mit dem neuen Gesetz vereinbar. Spielhallen,
denen im Zeitraum vom 29.Oktober 2011 bis 29.Juni 2012 eine Erlaubnis erteilt
wurde, gelten bis zum Ablauf von einem Jahr als mit dem Gesetz vereinbar.
Da allen derzeitigen Spielhallenbetrieben in
Bockenheim eine Erlaubnis vor dem 28.Oktober 2011 erteilt wurde, sind für diese
erst am 01.07.2017 Erlaubnisse nach neuer Rechtslage erforderlich, solange kein
Betreiberwechsel stattfindet. Gibt ein derzeitiger Betreiber die Nutzung vor
diesem Zeitpunkt auf, muss sich der Nachfolger sofort den strikteren
Vorschriften für eine Erlaubniserteilung stellen. Die auf eine Reduzierung der Anzahl der
Spielhallenbetriebe gerichteten neuen Regelungen sind insbesondere: - Verbot der Mehrfachkonzessionen Eine Spielhalle darf nicht in einem
baulichen Verbund mit einer oder mehreren Spielhallen stehen. Das gilt
besonders für Spielhallen, die in einem gemeinsamen Gebäude untergebracht
werden sollen. Solche Spielhallen sind grundsätzlich nicht erlaubnisfähig.
Dementsprechend werden am
Standort Leipziger Str. 36 voraussichtlich zwei von drei Betrieben entfallen,
sofern sie nicht als Unterhaltungsspielhallen mit Spielgeräten ohne
Gewinnmöglichkeit weiter existieren. Letztere werden vom Hessischen
Spielhallengesetz nämlich nicht umfasst, so dass für diesen Spielhallentypus
gewerberechtlich die bisherigen Rahmenbedingungen weiter gelten. - Abstandsgebot Zwischen Spielhallen ist ein Mindestabstand von 300
Meter Luftlinie einzuhalten. Zu beiden genannten Regelungen hat der Gesetzgeber
allerdings die Möglichkeit der Befreiung vorgesehen und in das pflichtgemäße
Ermessen der Erlaubnisbehörde gestellt. Dazu ist - im Sinne der innerhalb des
Magistrates einvernehmlichen Zielrichtung der Reduzierung von Spielhallen und
aktiven Spielsuchtbekämpfung durch Einschränkung des Angebotes - beabsichtigt,
entsprechende Anträge restriktiv zu behandeln. Wie in den am 17.10.2012 an die Erlaubnisbehörden
übermittelten Vollzugshinweisen des Hessischen Wirtschaftsministeriums nochmals
ausdrücklich bestätigt wird, handelt es sich dabei um eine
Ermessensentscheidung in der kommunalen Kompetenz ihrer
Selbstverwaltungsangelegenheiten, die im Lichte des Gesetzeszwecks
(Spielsuchtbekämpfung) jedoch unter Berücksichtigung der grundgesetzlich
garantierten Gewerbefreiheit zu treffen ist. Neu ist außerdem, dass gemäß § 9 Abs. 3 des
Hessischen Spielhallengesetzes Erlaubnisse zwingend eine Befristung, und zwar
auf längstens 15 Jahre, enthalten müssen. Nach ersten Überlegungen erscheint es angemessen,
neue Erlaubnisse des Ordnungsamtes längstens bis zum Ende der Gültigkeit des
Hessischen Spielhallengesetzes zu befristen. Durch die Befristung des Gesetzes hat der
Gesetzgeber deutlich gemacht, dass er den Themenkomplex im Jahre 2017
evaluieren möchte. Anpassungen an die dann geltenden Rahmenbedingungen sind zu
erwarten. Gleiches gilt für das Stadtgebiet Frankfurt am Main, in dem sich
aufgrund der Übergangsregelungen von einem bzw. fünf Jahren die örtliche
Struktur der Ansiedlung von Spielhallen verändern wird. Um diese dann
veränderte Ausgangslage bei neuen Erlaubniserteilungen zu berücksichtigen, ist
es sinnvoll, die Gültigkeit der zukünftigen Erlaubnisse nicht länger als bis
zum 31.12.2017 zu befristen. Die vor Ablauf der Befristung zu stellenden Anträge
könnten anhand der dann bestehenden Rechts- und Erkenntnislage beurteilt
werden. b) Baurecht
Das geltende Baurecht bietet
Steuerungsmöglichkeiten zur Beschränkung oder zum Ausschluss von Spielhallen.
Der Bundesgesetzgeber definiert Spielhallen, Wettbüros und Casinos unter dem
Überbegriff der so genannten Vergnügungsstätten als grundsätzlich zulässige und
über das Bauplanungsrecht steuerbare Art der baulichen Nutzung in der
Baunutzungsverordnung (BauNVO), so dass die Gemeinde zu einem flächigen
Ausschluss von Spielhallen nicht ermächtigt ist. Damit verbieten sich
entsprechende stadtweit limitierende Bebauungspläne. Der Zulässigkeitskatalog der BauNVO in den §§ 2 bis
11 steuert u. a. die Zulässigkeit von Vergnügungsstätten und damit auch
Spielhallen bezogen auf unterschiedliche Baugebietstypen und berücksichtigt
dabei auch die von einer Spielhalle potenziell ausgehende Störung anderer,
möglicherweise schutzbedürftiger Nutzungen. § 1 BauNVO eröffnet der Gemeinde
darüber hinaus die Möglichkeit, über den Festsetzungskanon einzelner
Bebauungspläne eine feinere Steuerung der Zulässigkeit von Spielhallen
vorzunehmen, diese somit punktuell zu beschränken oder gar auszuschließen.
Hiervon macht die Stadt Frankfurt am Main bereits
Gebrauch. So erfolgte etwa im Bereich des Bahnhofsviertels eine Konzentration
der Zulässigkeit von Spielhallen auf einen eng umgrenzten Bereich, um im
Gegenzug in anderen Kerngebieten i.S.d. § 7 BauNVO diese Nutzung
auszuschließen. Ähnlich verfolgt die Stadt Frankfurt mit ihren neueren
Bebauungsplanverfahren für die Innenstadt den Ausschluss von Spielhallen in
Bereichen, die überwiegend oder in Teilen dem Wohnen dienen. In diesem Sinne
beabsichtigt der Magistrat auch weiterhin, in städtebaulich begründeten
Einzelfällen eine Steuerung von Spielhallen über Bebauungsplanverfahren zu
beantragen. Die bauplanungsrechtliche
Einschränkung der Zulässigkeit von Spielhallen erfordert allerdings jeweils
eine städtebauliche Begründung. Dabei darf durch einen Bebauungsplan nicht
einem "sozialen Unwerturteil" gegen das Glücksspiel Ausdruck
verliehen werden, sondern es müssen etwa die Sicherung der Attraktivität der
Innenstädte oder auch eine Verhinderung von "Trading-Down-Effekten"
als legitime städtebauliche Ziele diese Einschränkungen rechtfertigen.
Klarzustellen bleibt, dass bei Änderung von Bebauungsplänen den bereits
vorhandenen, genehmigten Spielhallen Bestandsschutz zukommt. Mit der letzten Novellierung der Hessischen
Bauordnung (Inkrafttreten 03.12.2010) sind gemäß § 2 Abs. 8 Nr. 9 c nunmehr
Spielhallen mit mehr als 150 Quadratmeter Bruttogrundfläche (anstelle der
bisherigen 100 Quadratmeter Nutzfläche) als Sonderbauten zu behandeln. Diese
müssen regelmäßig ein Baugenehmigungsverfahren durchlaufen, was faktisch einen
erweiterten Prüfumfang und damit ein erweitertes Potenzial an
Versagungsgründen eröffnet. Letztlich erfordert auch die Anwendung der
Stellplatzsatzung der Stadt Frankfurt am Main bei der Neuerrichtung von
Spielhallen den Nachweis eines - gemessen an der Nutzfläche - realistischen
Stellplatzangebotes, was insbesondere in verdichteten innerstädtischen Lagen
durchaus zu Versagungsgründen führen kann. c) andere
Rahmenbedingungen Daneben geht der Magistrat davon aus, dass die
Attraktivität der wirtschaftlichen Unternehmung Spielhalle zum Beispiel durch
die Ankündigung der Erhöhung der Spielapparatesteuer im Stadtgebiet für
Geldspielgeräte auf 20% deutlich bremst und schon allein dadurch entsprechende
Antragstellungen rückläufig sind bzw. bestehende Standorte durch die Betreiber
betriebswirtschaftlich neu beurteilt werden. Vertraulichkeit: Nein
dazugehörende Vorlage:
Anregung an den
Magistrat vom 13.08.2012, OM 1370