Skip to main content Skip to navigation Skip to footer

Leipziger Straße - Schutz gegen weitere Spielhallen

Vorlagentyp: ST Magistrat

Inhalt

S A C H S T A N D : Stellungnahme des Magistrats vom 19.11.2012, ST 1758 Betreff: Leipziger Straße - Schutz gegen weitere Spielhallen Stadtteilbezogene Auswertungen sind nur im Rahmen der Betrachtung einzelner Erlaubnisakten des Ordnungsamtes möglich. Eine datentechnische Abfragemöglichkeit ist nicht vorhanden. Für eine Betrachtung der Entwicklung in der Vergangenheit von Hand sind keine personellen Ressourcen vorhanden, so dass darauf verzichtet werden musste. Die aktuelle Situation stellt sich wie folgt dar: Leipziger Straße 36 3 Spielhallen Leipziger Straße 14 1 Spielhalle Adalbertstraße 61 1 Spielhalle Ginnheimer Straße 14 1 Spielhalle Große Seestraße 28 1 Spielhalle Robert-Mayer-Straße 42 1 Spielhalle 2. a) Hessisches SpielhallenG Am 30.06.2012 ist das Hessische Spielhallengesetz in Kraft getreten. Dessen § 15 enthält Übergangsbestimmungen für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens bestehenden Betriebe. Danach gelten Spielhallen, für die bis zum 28.Oktober 2011 eine Erlaubnis nach § 33 i Gewerbeordnung erteilt worden ist, bis zum Ablauf von fünf Jahren als mit dem neuen Gesetz vereinbar. Spielhallen, denen im Zeitraum vom 29.Oktober 2011 bis 29.Juni 2012 eine Erlaubnis erteilt wurde, gelten bis zum Ablauf von einem Jahr als mit dem Gesetz vereinbar. Da allen derzeitigen Spielhallenbetrieben in Bockenheim eine Erlaubnis vor dem 28.Oktober 2011 erteilt wurde, sind für diese erst am 01.07.2017 Erlaubnisse nach neuer Rechtslage erforderlich, solange kein Betreiberwechsel stattfindet. Gibt ein derzeitiger Betreiber die Nutzung vor diesem Zeitpunkt auf, muss sich der Nachfolger sofort den strikteren Vorschriften für eine Erlaubniserteilung stellen. Die auf eine Reduzierung der Anzahl der Spielhallenbetriebe gerichteten neuen Regelungen sind insbesondere: - Verbot der Mehrfachkonzessionen Eine Spielhalle darf nicht in einem baulichen Verbund mit einer oder mehreren Spielhallen stehen. Das gilt besonders für Spielhallen, die in einem gemeinsamen Gebäude untergebracht werden sollen. Solche Spielhallen sind grundsätzlich nicht erlaubnisfähig. Dementsprechend werden am Standort Leipziger Str. 36 voraussichtlich zwei von drei Betrieben entfallen, sofern sie nicht als Unterhaltungsspielhallen mit Spielgeräten ohne Gewinnmöglichkeit weiter existieren. Letztere werden vom Hessischen Spielhallengesetz nämlich nicht umfasst, so dass für diesen Spielhallentypus gewerberechtlich die bisherigen Rahmenbedingungen weiter gelten. - Abstandsgebot Zwischen Spielhallen ist ein Mindestabstand von 300 Meter Luftlinie einzuhalten. Zu beiden genannten Regelungen hat der Gesetzgeber allerdings die Möglichkeit der Befreiung vorgesehen und in das pflichtgemäße Ermessen der Erlaubnisbehörde gestellt. Dazu ist - im Sinne der innerhalb des Magistrates einvernehmlichen Zielrichtung der Reduzierung von Spielhallen und aktiven Spielsuchtbekämpfung durch Einschränkung des Angebotes - beabsichtigt, entsprechende Anträge restriktiv zu behandeln. Wie in den am 17.10.2012 an die Erlaubnisbehörden übermittelten Vollzugshinweisen des Hessischen Wirtschaftsministeriums nochmals ausdrücklich bestätigt wird, handelt es sich dabei um eine Ermessensentscheidung in der kommunalen Kompetenz ihrer Selbstverwaltungsangelegenheiten, die im Lichte des Gesetzeszwecks (Spielsuchtbekämpfung) jedoch unter Berücksichtigung der grundgesetzlich garantierten Gewerbefreiheit zu treffen ist. Neu ist außerdem, dass gemäß § 9 Abs. 3 des Hessischen Spielhallengesetzes Erlaubnisse zwingend eine Befristung, und zwar auf längstens 15 Jahre, enthalten müssen. Nach ersten Überlegungen erscheint es angemessen, neue Erlaubnisse des Ordnungsamtes längstens bis zum Ende der Gültigkeit des Hessischen Spielhallengesetzes zu befristen. Durch die Befristung des Gesetzes hat der Gesetzgeber deutlich gemacht, dass er den Themenkomplex im Jahre 2017 evaluieren möchte. Anpassungen an die dann geltenden Rahmenbedingungen sind zu erwarten. Gleiches gilt für das Stadtgebiet Frankfurt am Main, in dem sich aufgrund der Übergangsregelungen von einem bzw. fünf Jahren die örtliche Struktur der Ansiedlung von Spielhallen verändern wird. Um diese dann veränderte Ausgangslage bei neuen Erlaubniserteilungen zu berücksichtigen, ist es sinnvoll, die Gültigkeit der zukünftigen Erlaubnisse nicht länger als bis zum 31.12.2017 zu befristen. Die vor Ablauf der Befristung zu stellenden Anträge könnten anhand der dann bestehenden Rechts- und Erkenntnislage beurteilt werden. b) Baurecht Das geltende Baurecht bietet Steuerungsmöglichkeiten zur Beschränkung oder zum Ausschluss von Spielhallen. Der Bundesgesetzgeber definiert Spielhallen, Wettbüros und Casinos unter dem Überbegriff der so genannten Vergnügungsstätten als grundsätzlich zulässige und über das Bauplanungsrecht steuerbare Art der baulichen Nutzung in der Baunutzungsverordnung (BauNVO), so dass die Gemeinde zu einem flächigen Ausschluss von Spielhallen nicht ermächtigt ist. Damit verbieten sich entsprechende stadtweit limitierende Bebauungspläne. Der Zulässigkeitskatalog der BauNVO in den §§ 2 bis 11 steuert u. a. die Zulässigkeit von Vergnügungsstätten und damit auch Spielhallen bezogen auf unterschiedliche Baugebietstypen und berücksichtigt dabei auch die von einer Spielhalle potenziell ausgehende Störung anderer, möglicherweise schutzbedürftiger Nutzungen. § 1 BauNVO eröffnet der Gemeinde darüber hinaus die Möglichkeit, über den Festsetzungskanon einzelner Bebauungspläne eine feinere Steuerung der Zulässigkeit von Spielhallen vorzunehmen, diese somit punktuell zu beschränken oder gar auszuschließen. Hiervon macht die Stadt Frankfurt am Main bereits Gebrauch. So erfolgte etwa im Bereich des Bahnhofsviertels eine Konzentration der Zulässigkeit von Spielhallen auf einen eng umgrenzten Bereich, um im Gegenzug in anderen Kerngebieten i.S.d. § 7 BauNVO diese Nutzung auszuschließen. Ähnlich verfolgt die Stadt Frankfurt mit ihren neueren Bebauungsplanverfahren für die Innenstadt den Ausschluss von Spielhallen in Bereichen, die überwiegend oder in Teilen dem Wohnen dienen. In diesem Sinne beabsichtigt der Magistrat auch weiterhin, in städtebaulich begründeten Einzelfällen eine Steuerung von Spielhallen über Bebauungsplanverfahren zu beantragen. Die bauplanungsrechtliche Einschränkung der Zulässigkeit von Spielhallen erfordert allerdings jeweils eine städtebauliche Begründung. Dabei darf durch einen Bebauungsplan nicht einem "sozialen Unwerturteil" gegen das Glücksspiel Ausdruck verliehen werden, sondern es müssen etwa die Sicherung der Attraktivität der Innenstädte oder auch eine Verhinderung von "Trading-Down-Effekten" als legitime städtebauliche Ziele diese Einschränkungen rechtfertigen. Klarzustellen bleibt, dass bei Änderung von Bebauungsplänen den bereits vorhandenen, genehmigten Spielhallen Bestandsschutz zukommt. Mit der letzten Novellierung der Hessischen Bauordnung (Inkrafttreten 03.12.2010) sind gemäß § 2 Abs. 8 Nr. 9 c nunmehr Spielhallen mit mehr als 150 Quadratmeter Bruttogrundfläche (anstelle der bisherigen 100 Quadratmeter Nutzfläche) als Sonderbauten zu behandeln. Diese müssen regelmäßig ein Baugenehmigungsverfahren durchlaufen, was faktisch einen erweiterten Prüfumfang und damit ein erweitertes Potenzial an Versagungsgründen eröffnet. Letztlich erfordert auch die Anwendung der Stellplatzsatzung der Stadt Frankfurt am Main bei der Neuerrichtung von Spielhallen den Nachweis eines - gemessen an der Nutzfläche - realistischen Stellplatzangebotes, was insbesondere in verdichteten innerstädtischen Lagen durchaus zu Versagungsgründen führen kann. c) andere Rahmenbedingungen Daneben geht der Magistrat davon aus, dass die Attraktivität der wirtschaftlichen Unternehmung Spielhalle zum Beispiel durch die Ankündigung der Erhöhung der Spielapparatesteuer im Stadtgebiet für Geldspielgeräte auf 20% deutlich bremst und schon allein dadurch entsprechende Antragstellungen rückläufig sind bzw. bestehende Standorte durch die Betreiber betriebswirtschaftlich neu beurteilt werden. Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage: Anregung an den Magistrat vom 13.08.2012, OM 1370

Verknüpfte Vorlagen