Schulwegsicherheit im Bereich der Marie-Curie-Grundschule Riedberg
Vorlagentyp: ST Magistrat
Inhalt
S
A C H S T A N D : Stellungnahme des Magistrats vom 09.12.2016, ST
1710
Betreff: Schulwegsicherheit
im Bereich der Marie-Curie-Grundschule Riedberg Zu 1. und 2.: Der Magistrat verweist auf die Ausführungen in
der Stellungnahme ST 1745 vom 11.12.2015 zur Errichtung von
Fußgängerschutzanlagen. Der
Magistrat hat die Kraftfahrzeugstärken am Knoten Altenhöferallee /
Graf-von-Stauffenberg-Allee sowie im Bereich der Marie-Curie-Schule in der
Graf-von-Stauffenberg-Allee, wie zugesagt, am 12.07.2016 überprüfen lassen. Die
Auswertungen des Fußgänger- und Fahrzeugaufkommens sowie der
Geschwindigkeitsmessungen im Bereich der Schule genügen weiterhin nicht den
Anforderungen zur Einrichtung einer Fußgängersignalanlage. Gleiches gilt für
den Knotenpunkt Graf-von-Stauffenberg-Allee / Altenhöferallee. Der Magistrat wird jedoch das Fußgänger- und
Fahrzeugaufkommen angesichts der städtebaulichen Entwicklung des
Bau-/Wohngebietes weiterverfolgen, indem an beiden Örtlichkeiten weiterhin
Messungen durchgeführt werden. Zu 3. und 4.: Hierzu wird auf die Ausführungen in der
Stellungnahme des Magistrats ST 865 vom 03.06.2016 verwiesen. Zum Schreiben des Elternbeirates der
Marie-Curie-Schule vom 17.02.2016: Das Verkehrskonzept für den Riedberg sieht ein
hierarchisch gegliedertes Straßennetz vor. Die Altenhöferallee und die
Graf-von-Stauffenberg-Allee dienen als Haupterschließungsstraßen der Sammlung
des Quell- und Zielverkehrs des Riedbergs und der Anbindung dieser Verkehre an
die umliegenden Hauptverkehrsstraßen Rosa-Luxemburg-Straße, Marie-Curie-Straße
und Am Weißkirchener Berg. Die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) und die dazu von
der Bundesregierung erlassene Allgemeine Verwaltungsvorschrift verpflichten die
Straßenverkehrsbehörden, Geschwindigkeitsbeschränkungen regelmäßig auf ihre
Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Beurteilungsmaßstab für die Anordnung wie auch
die ggf. vorzunehmende Aufhebung ist dabei insbesondere § 45 Absatz 9 Satz 2
StVO. Danach dürfen
insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs, abgesehen von
bestimmten Ausnahmen nur angeordnet werden, wenn aufgrund besonderer örtlicher
Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer
Beeinträchtigung des Rechtsguts, zu dessen Schutz eine Anordnung ergangen ist
oder ergehen soll, erheblich übersteigt. Mit Inkrafttreten der neu verkündeten StVO zum
01.04.2013 hat der Verordnungsgeber den Straßenverkehrsbehörden den Auftrag
erteilt, noch stärker als bislang, die eigenverantwortliche Beachtung der
allgemeinen Vorschriften der StVO durch die Verkehrsteilnehmenden in den
Vordergrund zu rücken. Örtliche Regelungen mit Verkehrszeichen und
Verkehrseinrichtungen sind nur noch in begründeten Ausnahmen vorgesehen.
Für die Frage der Anordnung
von Geschwindigkeitsbeschränkungen bedeutet dies, dass die Beachtung
insbesondere von § 3 Absatz 1 StVO nunmehr eine deutlich größere Bedeutung
erhält. Für Anordnungen von
Geschwindigkeitsbeschränkungen aus Verkehrssicherheitsgründen bedeutet dies,
dass diese nur noch dann zulässig sind, wenn Unfalluntersuchungen ergeben
haben, dass eine Häufung von geschwindigkeitsbedingten Unfällen vorliegt, die
nicht auf die Missachtung bestehender allgemeiner oder örtlicher
Geschwindigkeitsbeschränkungen zurückzuführen sind. Entsprechende Vorgaben für
die Straßenverkehrsbehörden finden sich in der von der
Bundesregierung erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 41
StVO. Aufgrund des bisherigen
Unfallgeschehens ist zu erwarten, dass die eigenverantwortliche
Geschwindigkeitswahl der Verkehrsteilnehmenden, im Rahmen der allgemeinen
Vorschriften der StVO, nicht zu einer Häufung geschwindigkeitsbedingter Unfalle
führen wird. Regelmäßige
Geschwindigkeitskontrollen werden ebenfalls durchgeführt. Die Regelgeschwindigkeit von
Haupterschließungsstraßen liegt gemäß der StVO bei 50 km/h. Nur vor
sicherheitsempfindlichen Einrichtungen wie beispielsweise Schulen,
Kindertagesstätten, etc. kann geprüft werden, ob die Geschwindigkeit auf 30
km/h herabgesetzt werden kann. Vor der Marie-Curie-Schule wurde eine
Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h in einem Straßenabschnitt von 200 Metern
umgesetzt. Eine weitere Begrenzung wird zeitnah in der Altenhöferallee (OM 710
vom 07.10.2016) auf einer Länge von 100 Metern vor der Kita
Königsblick/Nordeinfahrt Parkplatz SC Riedberg eingeführt. Weiter gibt es in der Graf-von-Stauffenberg-Allee
Verkehrssicherheitsmaßnahmen wie beispielsweise Einengungen an
Fußgängerüberwegen, die auch zur Verkehrsberuhigung beitragen. Auch die dort
befindlichen Fahrradschutzstreifen dienen sowohl der Verkehrssicherheit für
Radfahrende als auch der Verkehrsberuhigung, weil sie die Fahrbahn optisch
einengen. Auf eine
Ausweisung der aufgeführten Erschließungsstraße (Graf-von-Stauffenberg-Allee)
mit einer Geschwindigkeitsbegrenzung von 30 km/h wird aus diesen Gründen
abgesehen.
Jeweils ein Fußgängerüberweg (im
Bereich der 30 km/h), der die Schüler/innen sicher über die
Graf-von-Stauffenberg-Allee führt, befindet sich südlich bzw. nördlich der
Marie-Curie-Schule. Erfahrungsgemäß dient es dem Schutz und der
Sicherheit der zu Fuß Gehenden, vor allem der Kinder, gesammelt an einer Stelle
die Fahrbahn zu queren. Von einem dritten Fußgängerüberweg wird daher
abgesehen. Vertraulichkeit: Nein
dazugehörende Vorlage:
Anregung an den
Magistrat vom 19.02.2016, OM 5079