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Schulwegsicherheit im Bereich der Marie-Curie-Grundschule Riedberg

Vorlagentyp: ST Magistrat

Inhalt

S A C H S T A N D : Stellungnahme des Magistrats vom 09.12.2016, ST 1710 Betreff: Schulwegsicherheit im Bereich der Marie-Curie-Grundschule Riedberg Zu 1. und 2.: Der Magistrat verweist auf die Ausführungen in der Stellungnahme ST 1745 vom 11.12.2015 zur Errichtung von Fußgängerschutzanlagen. Der Magistrat hat die Kraftfahrzeugstärken am Knoten Altenhöferallee / Graf-von-Stauffenberg-Allee sowie im Bereich der Marie-Curie-Schule in der Graf-von-Stauffenberg-Allee, wie zugesagt, am 12.07.2016 überprüfen lassen. Die Auswertungen des Fußgänger- und Fahrzeugaufkommens sowie der Geschwindigkeitsmessungen im Bereich der Schule genügen weiterhin nicht den Anforderungen zur Einrichtung einer Fußgängersignalanlage. Gleiches gilt für den Knotenpunkt Graf-von-Stauffenberg-Allee / Altenhöferallee. Der Magistrat wird jedoch das Fußgänger- und Fahrzeugaufkommen angesichts der städtebaulichen Entwicklung des Bau-/Wohngebietes weiterverfolgen, indem an beiden Örtlichkeiten weiterhin Messungen durchgeführt werden. Zu 3. und 4.: Hierzu wird auf die Ausführungen in der Stellungnahme des Magistrats ST 865 vom 03.06.2016 verwiesen. Zum Schreiben des Elternbeirates der Marie-Curie-Schule vom 17.02.2016: Das Verkehrskonzept für den Riedberg sieht ein hierarchisch gegliedertes Straßennetz vor. Die Altenhöferallee und die Graf-von-Stauffenberg-Allee dienen als Haupterschließungsstraßen der Sammlung des Quell- und Zielverkehrs des Riedbergs und der Anbindung dieser Verkehre an die umliegenden Hauptverkehrsstraßen Rosa-Luxemburg-Straße, Marie-Curie-Straße und Am Weißkirchener Berg. Die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) und die dazu von der Bundesregierung erlassene Allgemeine Verwaltungsvorschrift verpflichten die Straßenverkehrsbehörden, Geschwindigkeitsbeschränkungen regelmäßig auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Beurteilungsmaßstab für die Anordnung wie auch die ggf. vorzunehmende Aufhebung ist dabei insbesondere § 45 Absatz 9 Satz 2 StVO. Danach dürfen insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs, abgesehen von bestimmten Ausnahmen nur angeordnet werden, wenn aufgrund besonderer örtlicher Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung des Rechtsguts, zu dessen Schutz eine Anordnung ergangen ist oder ergehen soll, erheblich übersteigt. Mit Inkrafttreten der neu verkündeten StVO zum 01.04.2013 hat der Verordnungsgeber den Straßenverkehrsbehörden den Auftrag erteilt, noch stärker als bislang, die eigenverantwortliche Beachtung der allgemeinen Vorschriften der StVO durch die Verkehrsteilnehmenden in den Vordergrund zu rücken. Örtliche Regelungen mit Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind nur noch in begründeten Ausnahmen vorgesehen. Für die Frage der Anordnung von Geschwindigkeitsbeschränkungen bedeutet dies, dass die Beachtung insbesondere von § 3 Absatz 1 StVO nunmehr eine deutlich größere Bedeutung erhält. Für Anordnungen von Geschwindigkeitsbeschränkungen aus Verkehrssicherheitsgründen bedeutet dies, dass diese nur noch dann zulässig sind, wenn Unfalluntersuchungen ergeben haben, dass eine Häufung von geschwindigkeitsbedingten Unfällen vorliegt, die nicht auf die Missachtung bestehender allgemeiner oder örtlicher Geschwindigkeitsbeschränkungen zurückzuführen sind. Entsprechende Vorgaben für die Straßenverkehrsbehörden finden sich in der von der Bundesregierung erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 41 StVO. Aufgrund des bisherigen Unfallgeschehens ist zu erwarten, dass die eigenverantwortliche Geschwindigkeitswahl der Verkehrsteilnehmenden, im Rahmen der allgemeinen Vorschriften der StVO, nicht zu einer Häufung geschwindigkeitsbedingter Unfalle führen wird. Regelmäßige Geschwindigkeitskontrollen werden ebenfalls durchgeführt. Die Regelgeschwindigkeit von Haupterschließungsstraßen liegt gemäß der StVO bei 50 km/h. Nur vor sicherheitsempfindlichen Einrichtungen wie beispielsweise Schulen, Kindertagesstätten, etc. kann geprüft werden, ob die Geschwindigkeit auf 30 km/h herabgesetzt werden kann. Vor der Marie-Curie-Schule wurde eine Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h in einem Straßenabschnitt von 200 Metern umgesetzt. Eine weitere Begrenzung wird zeitnah in der Altenhöferallee (OM 710 vom 07.10.2016) auf einer Länge von 100 Metern vor der Kita Königsblick/Nordeinfahrt Parkplatz SC Riedberg eingeführt. Weiter gibt es in der Graf-von-Stauffenberg-Allee Verkehrssicherheitsmaßnahmen wie beispielsweise Einengungen an Fußgängerüberwegen, die auch zur Verkehrsberuhigung beitragen. Auch die dort befindlichen Fahrradschutzstreifen dienen sowohl der Verkehrssicherheit für Radfahrende als auch der Verkehrsberuhigung, weil sie die Fahrbahn optisch einengen. Auf eine Ausweisung der aufgeführten Erschließungsstraße (Graf-von-Stauffenberg-Allee) mit einer Geschwindigkeitsbegrenzung von 30 km/h wird aus diesen Gründen abgesehen. Jeweils ein Fußgängerüberweg (im Bereich der 30 km/h), der die Schüler/innen sicher über die Graf-von-Stauffenberg-Allee führt, befindet sich südlich bzw. nördlich der Marie-Curie-Schule. Erfahrungsgemäß dient es dem Schutz und der Sicherheit der zu Fuß Gehenden, vor allem der Kinder, gesammelt an einer Stelle die Fahrbahn zu queren. Von einem dritten Fußgängerüberweg wird daher abgesehen. Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage: Anregung an den Magistrat vom 19.02.2016, OM 5079