Keine Gefahrguttransporte durch Wohngebiete
Vorlagentyp: ST Magistrat
Inhalt
S
A C H S T A N D : Stellungnahme des Magistrats vom 22.10.2012, ST
1654
Betreff: Keine
Gefahrguttransporte durch Wohngebiete In der Verordnung über die innerstaatliche und
grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, mit
Eisenbahnen und auf Binnengewässern (GGVSEB) ist vorgeschrieben, dass Güter,
die in Anlage 1 der GGVSEB aufgeführt sind, nur mit einer "Fahrwegbestimmung"
befördert werden dürfen (Ausnahme: die Stoffe werden in bestimmten Behältnissen
transportiert). In dieser Genehmigung ist der jeweilige Fahrweg vom Be- zum
Entladeort detailliert beschrieben. Die Genehmigungen sind bei der zuständigen
Verkehrsbehörde zu beantragen. Für die Fahrwegbestimmung muss der kürzeste Weg
vom Betrieb zur Autobahn festgelegt sein. Die Festlegung des Fahrwegs erfolgt
zudem unter Beachtung der Eignung einer Straße (Straßenbeschaffenheit,
Verkehrssituation, besondere Risiken im Anliegerbereich wie z.B. Kindergärten,
Schulen, Krankenhäuser). Um die generelle Einfahrt
"kennzeichnungspflichtiger Kraftfahrzeuge mit gefährlichen Gütern" in
bestimmte Gebiete zu verbieten, sieht die Straßenverkehrs-Ordnung (§ 41) das
Zeichen 261 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) vor. Kennzeichnungspflichtige Güter
sind unter anderem Heizöl, Benzin/Diesel, Säuren, Gase, etc. Grundsätzlich
wurde dieses Verkehrszeichen eingeführt, um das Befördern
kennzeichnungspflichtiger Güter über Brücken oder in Tunneln einzuschränken, da
sich dort in der Vergangenheit schwere Unfälle ereigneten. Ein Einfahrtsverbot nach Zeichen
261 StVO für Wohngebiete würde somit massive Beeinträchtigungen beispielsweise
für die Anlieferung von Heizöl nach sich ziehen. Die HIM GmbH ist eine Sammelstelle für Sonderabfall
und unterhält eine chemisch-physikalische Sonderabfallbehandlungsanlage. Auf
der Abfallsammelstelle werden unter anderem Batterien, Chemikalienrückstände, ölverunreinigte
Betriebsmittel sowie Lösungsmittel, Farben und Lacke zwischengelagert. Stoffe,
die im Zusammenhang mit der chemischen-physikalischen Abfallbehandlungsanlage
anfallen, sind Abfallsäuren, Abfalllaugen, Konzentrate, Schlämme und Abfälle
aus der kommunalen Schadstoffsammlung, die je nach Gefährlichkeit auch als
Gefahrgut gemäß ADR (Accord européen relatif au transport international
des marchandises Dangereuses par Route, deutsch: Europäisches Übereinkommen
über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße) eingestuft sind. Der gesamte Bereich unterliegt § 11 der
Störfall-Verordnung. Die Störfall-Verordnung richtet
sich nach den Vorgaben der Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember
1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen
Stoffen (umgangssprachlich SEVESO
II-Richtlinie). Eine
Genehmigung nach dem Bundesimmisionsschutz-Gesetz liegt vor. Die Anlage ist der
zuständigen Überwachungsbehörde (Regierungspräsidium Darmstadt) angezeigt.
Vertraulichkeit: Nein
dazugehörende Vorlage:
Anregung an den
Magistrat vom 27.08.2012, OM 1479