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Keine Gefahrguttransporte durch Wohngebiete

Vorlagentyp: ST Magistrat

Inhalt

S A C H S T A N D : Stellungnahme des Magistrats vom 22.10.2012, ST 1654 Betreff: Keine Gefahrguttransporte durch Wohngebiete In der Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, mit Eisenbahnen und auf Binnengewässern (GGVSEB) ist vorgeschrieben, dass Güter, die in Anlage 1 der GGVSEB aufgeführt sind, nur mit einer "Fahrwegbestimmung" befördert werden dürfen (Ausnahme: die Stoffe werden in bestimmten Behältnissen transportiert). In dieser Genehmigung ist der jeweilige Fahrweg vom Be- zum Entladeort detailliert beschrieben. Die Genehmigungen sind bei der zuständigen Verkehrsbehörde zu beantragen. Für die Fahrwegbestimmung muss der kürzeste Weg vom Betrieb zur Autobahn festgelegt sein. Die Festlegung des Fahrwegs erfolgt zudem unter Beachtung der Eignung einer Straße (Straßenbeschaffenheit, Verkehrssituation, besondere Risiken im Anliegerbereich wie z.B. Kindergärten, Schulen, Krankenhäuser). Um die generelle Einfahrt "kennzeichnungspflichtiger Kraftfahrzeuge mit gefährlichen Gütern" in bestimmte Gebiete zu verbieten, sieht die Straßenverkehrs-Ordnung (§ 41) das Zeichen 261 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) vor. Kennzeichnungspflichtige Güter sind unter anderem Heizöl, Benzin/Diesel, Säuren, Gase, etc. Grundsätzlich wurde dieses Verkehrszeichen eingeführt, um das Befördern kennzeichnungspflichtiger Güter über Brücken oder in Tunneln einzuschränken, da sich dort in der Vergangenheit schwere Unfälle ereigneten. Ein Einfahrtsverbot nach Zeichen 261 StVO für Wohngebiete würde somit massive Beeinträchtigungen beispielsweise für die Anlieferung von Heizöl nach sich ziehen. Die HIM GmbH ist eine Sammelstelle für Sonderabfall und unterhält eine chemisch-physikalische Sonderabfallbehandlungsanlage. Auf der Abfallsammelstelle werden unter anderem Batterien, Chemikalienrückstände, ölverunreinigte Betriebsmittel sowie Lösungsmittel, Farben und Lacke zwischengelagert. Stoffe, die im Zusammenhang mit der chemischen-physikalischen Abfallbehandlungsanlage anfallen, sind Abfallsäuren, Abfalllaugen, Konzentrate, Schlämme und Abfälle aus der kommunalen Schadstoffsammlung, die je nach Gefährlichkeit auch als Gefahrgut gemäß ADR (Accord européen relatif au transport international des marchandises Dangereuses par Route, deutsch: Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße) eingestuft sind. Der gesamte Bereich unterliegt § 11 der Störfall-Verordnung. Die Störfall-Verordnung richtet sich nach den Vorgaben der Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen (umgangssprachlich SEVESO II-Richtlinie). Eine Genehmigung nach dem Bundesimmisionsschutz-Gesetz liegt vor. Die Anlage ist der zuständigen Überwachungsbehörde (Regierungspräsidium Darmstadt) angezeigt. Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage: Anregung an den Magistrat vom 27.08.2012, OM 1479

Verknüpfte Vorlagen