Parken in der Engelthaler Straße zwischen Kreisel und Hirzenhainer Straße
Stellungnahme des Magistrats
In den einschlägigen Regelwerken wird für das Gehwegparken eine Restgehwegbreite von 2,50 Meter, mindestens jedoch 2,20 Meter gefordert. Hintergrund ist die Festlegung in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung (VwV-StVO), nach der das "Parken auf Gehwegen [...] nur zugelassen werden [darf], wenn genügend Platz für den unbehinderten Verkehr von Fußgängern gegebenenfalls mit Kinderwagen oder Rollstuhlfahrern auch im Begegnungsverkehr bleibt". In dem Bereich zwischen dem Fußgängerüberweg und der Ausfahrt der Engelthaler Straße 47 beträgt die Gehwegbreite rund 3 Meter. In dem Bereich zwischen dem Verkehrszeichen (VZ) 274.1 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) "Beginn einer Tempo 30-Zone" und der Fahrbahnverengung vor der Hausnummer 38 beträgt die Gehwegbreite ebenfalls rund 3 Meter. Bei Parken vollständig auf dem Gehweg würden mindestens 2 Meter Gehwegbreite entfallen. Es bliebe keine ausreichende Restgehwegbreite übrig. Ein Begegnungsverkehr zwischen Fußgänger:innen würde erschwert. Im weiteren Bereich der Engelthaler Straße bis zur Einmündung der Hirzenhainer Straße besteht beidseitig eine Gehwegbreite von rund 2,00 bis 2,20 Meter. Würde hier das Parken halb auf dem Gehweg (mindestens eine Breite von 1 Meter notwendig) eingerichtet, bliebe für Fußgänger:innen gleichfalls zu wenig Platz übrig. Gehwege dienen dem Fußverkehr und sind keine beliebigen Verfügungsflächen für den ruhenden Verkehr. Schon mit Blick auf die Bedürfnisse des Fußverkehrs möchte der Magistrat der Anregung nicht folgen, mit Blick auf die eindeutige Rechtslage darf die Straßenverkehrsbehörde es auch nicht. Folglich dürfen Fahrzeuge im gesamten Abschnitt nur am Fahrbahnrand abgestellt werden. Die Fahrbahnbreite beträgt rund 6 Meter. Damit Rettungsfahrzeuge die Fahrbahn jederzeit passieren können, muss mindestens eine Restfahrbahnbreite von 3 Meter verbleiben. Das Parken auf beiden Seiten der Fahrbahn lässt sich nicht umsetzen, weil sonst nur eine Restfahrbahnbreite von 2 Meter verbliebe. Fahrzeuge dürfen künftig nur noch am rechten Fahrbahnrand abgestellt werden, auf der linken Fahrbahnseite wird ein Absolutes Haltverbot (VZ 283 StVO) angeordnet.