"Grünpflege" im Lotte-Specht-Park
Vorlagentyp: ST Magistrat
Inhalt
Stellungnahme des Magistrats vom 25.11.2016, ST 1614
Betreff: "Grünpflege" im Lotte-Specht-Park Im Lotte-Specht-Park konnten die dort angelegten Rasenflächen aufgrund der im ersten Halbjahr überwiegend niederschlagsreichen, nassen Witterung nicht immer in den eigentlich notwendigen Abständen gemäht werden. Daher kam es auch Anfang Juli zu einem höheren Aufwuchs, der anschließend bei entsprechender Witterung auftragsgemäß gemäht wurde. Der Magistrat wird diese Anfrage des Ortsbeirats 1 zum Anlass nehmen, zu prüfen, ob zumindest Teilflächen im Lotte-Specht-Park zukünftig als Wiese unterhalten werden können. Zu
- : Die Beauftragung von Pflegearbeiten im öffentlichen Grün erfolgt gemäß den geltenden städtischen Vergabe- und Revisionsvorschriften. Die grundsätzliche Offenlegung von Aufträgen, die der Magistrat erteilt, gegenüber den Ortsbeiräten erfolgt nicht. Im Lotte-Specht-Park sind Pflegearbeiten wie das Mähen der Rasenflächen, der Schnitt der Hecken, die Pflege von wassergebundenen Wege- und Platzflächen sowie Reinigungsarbeiten und die Herbstlaubbeseitigung an eine Garten- und Landschaftsbaufirma vergeben. Zu 2.: Wie unter
- ausgeführt, erfolgen Vergaben nach geltendem Vergaberecht. Aufgrund des umfangreichen finanziellen Volumens der Aufträge in der Unterhaltung öffentlicher Grünanlagen sind dabei europaweite Ausschreibungsverfahren gesetzlich vorgegeben. Der Magistrat ist an diese Vorgaben gebunden. Diese Regelungen sind öffentlich, z.B. im Internet wieder zu finden. Zu 3.: Der angebotene Preis ist ein sehr wichtiges Kriterium bei der Auftragsvergabe. Im Rahmen der Angebotsprüfung müssen dazu allerdings weitere Kriterien abgeprüft werden, z.B. die Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit eines anbietenden Unternehmens. In den Vergaberegeln ist festgelegt, dass das wirtschaftlichste Angebot zu beauftragen ist. Dieses muss nicht unbedingt das billigste Angebot sein. Zu 4.: Lange Anfahrtswege sind nach geltendem Recht kein Ausschlussgrund bei der Vergabe von Aufträgen. Im hier angesprochenen Beispiel Lotte-Specht-Park hat das dort für die Mäharbeiten beauftragte Unternehmen seine Niederlassung in der Wurzelstraße in Frankfurt am Main in ca. 2,5 km Entfernung zum Standort. Zu 5.: Die rechtlichen Rahmenbedingungen lassen wie oben ausgeführt eine Bevorzugung ortsansässiger Unternehmen nicht zu. Zu 6.: Das Kriterium "Ausbildender Betrieb" ist im Vergaberecht nicht vorgesehen. Das derzeit im Lotte-Specht-Park tätige Unternehmen ist allerdings ein ausbildender Betrieb.