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Videoüberwachung im Ortsbezirk 1: Fakten statt Spekulationen

Vorlagentyp: ST Magistrat

Stellungnahme des Magistrats

Die Dauer der Bearbeitung war den vielfältigen Abstimmungsprozessen geschuldet. Ob, und in wie weit sich ein kausaler Zusammenhang für die geschilderten Missstände durch den Einsatz der Videoüberwachung der Konstablerwache herleiten lässt, kann weder Polizei noch Magistrat beantworten. Eine statistische Erhebung über nicht erfolgte Straftaten lässt sich naturgemäß nicht erheben. Der Wunsch nach mehr Polizeipräsenz lässt sich aus personalkapazitären Gründen nicht realisieren. Evident ist jedoch, dass Videoaufzeichnungen bei der Aufklärung von Straftaten hilfreich sind und sogar Straftaten verhindern können, wenn etwa Banden oder einzelne Mehrfachtäter im Bereich unterwegs sind. Der Magistrat verweist hierzu weiterhin auf die Stellungnahme vom 20.02.2023, da keine anderslautenden Erkenntnisse bzw. Hinweise vorliegen. Abschließend verweist der Magistrat auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main (Az. 5 K 2739/21.F) vom 23.09.2022, welches explizit die Rechtsmäßigkeit der Videoüberwachung an der Konstablerwache (und der Hauptwache) bestätigt.