Bauvorhaben Fuchstanzstraße 30
Vorlagentyp: ST Magistrat
Inhalt
S
A C H S T A N D : Stellungnahme des Magistrats vom 13.11.2015, ST
1597
Betreff: Bauvorhaben
Fuchstanzstraße 30 Zu Frage 1: Das Baugrundstück befindet sich im
Bereich des seit dem 21.06.1977 rechtskräftigen Bebauungsplanes NW 24b Nr. 2.
Dieser legt als Maß der baulichen Nutzung eine Grundflächenzahl GRZ von 0,4
fest. Mit der geplanten Bebauung wird eine GRZ von 0,33 erreicht. Zu Frage 2: Gemäß der am 17.05.1995 in Kraft getretenen
Erhaltungssatzung Nr. 34 - Frankfurt am Main-Rödelheim darf die Genehmigung zur
Errichtung einer baulichen Anlage nur versagt werden, wenn die städtebauliche
Gestalt des Gebietes durch eine beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt
wird. Die städtebauliche Gestalt ergibt sich über das Ortsbild eines
Stadtteiles, eines Straßenzuges, eines Platzes oder eines sonstigen
Bebauungszusammenhanges. Eine Beeinträchtigung der Stadtgestalt durch den
geplanten Neubau in zweiter Reihe im Blockinneren konnte nicht erkannt werden,
da Gebäude in vergleichbarer Größe und Höhe in der Umgebung bereits vorhanden
sind. Die Genehmigung war nach der Erhaltungssatzung zu erteilen. Zu Frage 3: Bei den vorhandenen Gebäuden am Blockrand entlang
der Straßen handelt es sich häufig um dreigeschossige Altbauten mit ausgebauten
Dächern und entsprechender Geschosshöhe oder um Gebäude neueren
Entstehungsdatums mit bis zu vier Geschossen. Das geplante Mehrfamilienwohnhaus
im Inneren der Blockrandbebauung weist drei Stockwerke mit moderater Höhe auf.
In seiner Gesamthöhenentwicklung tritt das Gebäude gegenüber der bestehenden
Bebauung zurück. Auf ein ehemals geplantes Staffelgeschoss wurde im Laufe des
Bauantragsverfahrens im Sinne der nachbarschaftlichen Bebauung in Gänze
verzichtet. Vertraulichkeit: Nein
dazugehörende Vorlage:
Auskunftsersuchen
vom 08.09.2015, V
1435