Starkenburger Straße, verkehrsberuhigter Bereich oder Fahrradstraße
Stellungnahme des Magistrats
Der in Rede stehende Straßenabschnitt ist heute mittels Verkehrszeichen (VZ) 250 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) "Verbot für Fahrzeuge aller Art" für den allgemeinen Verkehr gesperrt. Durch Zusatzzeichen sind Rad-, Anlieger- und landwirtschaftlicher Verkehr ausgenommen. Ferner ist mit VZ 274-30 StVO (zulässige Höchstgeschwindigkeit 30 km/h) die innerörtlich geltende Höchstgeschwindigkeit von 50 auf 30 km/h abgesenkt. Die Bedeutung im Radverkehrsnetz ist klar nachrangig, auch wurden von 2016 bis 2023 dort keinerlei Verkehrsunfälle mit Personenschaden polizeilich aufgenommen. Es besteht kein zwingender Handlungsbedarf und keine objektive Gefahrenlage, es mangelt somit an einer Anordnungsgrundlage (siehe § 45 Absatz 9 Satz 1 & 3 StVO). Der Anregung kann daher seitens der Straßenverkehrsbehörde nicht entsprochen werden.