RMV-Kurzstrecke im Nordend
Vorlagentyp: ST Magistrat
Inhalt
S
A C H S T A N D : Stellungnahme des Magistrats vom 25.08.2017, ST
1591
Betreff: RMV-Kurzstrecke im
Nordend Nach den vom Regierungspräsidium
genehmigten Beförderungsbedingungen und Tarifbestimmungen des Rhein-Main
Verkehrsverbundes (RMV) gilt der Kurzstreckentarif bis zu einer Entfernung
von max. 2.000 m, wobei der reale Fahrweg zugrunde gelegt wird. Die in der
EA 128 aufgeführten Verbindungen sind ausnahmslos länger; eine eventuell
kürzere Luftlinienentfernung spielt tariflich keine Rolle. Bei der Ermittlung der Fahrverbindungen, auf denen
die Kurzstrecke gerade noch zur Anwendung kommt, wurde bereits Kulanz geübt. Es
wurden durchaus auch Strecken aufgenommen, die knapp über der Grenze von 2.000
m liegen. Längere Strecken gelten zum Beispiel auch als Kurzstrecke, um Hin-
und Rückfahrten einheitlich als Kurzstrecke anbieten zu können, auch wenn eine
der Fahrtstrecken über 2.000 m liegt. Die in der EA 128 aufgelisteten
Kurzstrecken-Verbindungen erscheinen willkürlich. Für derartige Einzelfälle
kann kein Kurzstreckentarif zur Anwendung kommen. Im Personenbeförderungsgesetz
(PBefG, § 39 Beförderungsentgelte) heißt es: ". . Beförderungsentgelte dürfen
nicht über- oder unterschritten werden; sie sind gleichmäßig anzuwenden.
Ermäßigungen, die nicht unter gleichen Bedingungen jedermann zugutekommen, sind
verboten und nichtig." Ergänzend dient zur Kenntnis, dass die in Frankfurt
am Main angewendeten 2.000 m (einschließlich eines eventuell
erforderlichen Umstiegs) im bundesweiten Vergleich schon großzügig bemessen
sind. In vielen anderen Städten liegen die Kurzstrecken deutlich unter 2.000 m
und/oder es ist kein Umsteigen erlaubt. Vertraulichkeit: Nein
dazugehörende Vorlage:
Etatanregung vom
16.03.2017, EA 128