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RMV-Kurzstrecke im Nordend

Vorlagentyp: ST Magistrat

Inhalt

S A C H S T A N D : Stellungnahme des Magistrats vom 25.08.2017, ST 1591 Betreff: RMV-Kurzstrecke im Nordend Nach den vom Regierungspräsidium genehmigten Beförderungsbedingungen und Tarifbestimmungen des Rhein-Main Verkehrsverbundes (RMV) gilt der Kurzstreckentarif bis zu einer Entfernung von max. 2.000 m, wobei der reale Fahrweg zugrunde gelegt wird. Die in der EA 128 aufgeführten Verbindungen sind ausnahmslos länger; eine eventuell kürzere Luftlinienentfernung spielt tariflich keine Rolle. Bei der Ermittlung der Fahrverbindungen, auf denen die Kurzstrecke gerade noch zur Anwendung kommt, wurde bereits Kulanz geübt. Es wurden durchaus auch Strecken aufgenommen, die knapp über der Grenze von 2.000 m liegen. Längere Strecken gelten zum Beispiel auch als Kurzstrecke, um Hin- und Rückfahrten einheitlich als Kurzstrecke anbieten zu können, auch wenn eine der Fahrtstrecken über 2.000 m liegt. Die in der EA 128 aufgelisteten Kurzstrecken-Verbindungen erscheinen willkürlich. Für derartige Einzelfälle kann kein Kurzstreckentarif zur Anwendung kommen. Im Personenbeförderungsgesetz (PBefG, § 39 Beförderungsentgelte) heißt es: ". . Beförderungsentgelte dürfen nicht über- oder unterschritten werden; sie sind gleichmäßig anzuwenden. Ermäßigungen, die nicht unter gleichen Bedingungen jedermann zugutekommen, sind verboten und nichtig." Ergänzend dient zur Kenntnis, dass die in Frankfurt am Main angewendeten 2.000 m (einschließlich eines eventuell erforderlichen Umstiegs) im bundesweiten Vergleich schon großzügig bemessen sind. In vielen anderen Städten liegen die Kurzstrecken deutlich unter 2.000 m und/oder es ist kein Umsteigen erlaubt. Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage: Etatanregung vom 16.03.2017, EA 128