Mehr Tempo-30-Zonen im Ortsbezirk 7
Vorlagentyp: ST Magistrat
Stellungnahme des Magistrats
Zu
- : Die Sachlage ist unverändert. Der Magistrat verweist auf seine Stellungnahme vom 13.01.2025, ST
- Zu 2.: Der Magistrat verweist hierzu auf seine Stellungnahme vom 19.12.2022, ST 2834, zweiter Absatz: "Unabhängig davon wird im Rahmen der anstehenden Ausarbeitung des Verkehrszeichenkonzeptes für das Schönhof-Viertel geprüft, ob im Sinne der Anregung des Ortsbeirates eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h mittels Verkehrszeichen 274-30 Straßenverkehrsordnung (StVO) ("runde 30") insbesondere im Bereich der Grundschule/des Quartierszentrums eingerichtet werden kann. Dabei wird auch berücksichtigt, dass die Verbindungstraße zwischen dem Schönhof-Viertel und der City West erst später kommen soll." Zu 3. und 5.: Der Anregung kann weiterhin nicht entsprochen werden, da für eine streckenbezogene Verringerung der innerörtlichen Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h die notwendigen Anordnungsvoraussetzungen nicht gegeben sind. Weder sind schutzwürdige Einrichtungen im Sinne von § 45 Absatz 9 Satz 4 Ziffer 6 der StVO unmittelbar dort gelegen noch besteht eine erhebliche Gefahrenlage im Sinne von § 45 Absatz 9 Satz 3 StVO, insbesondere keine Unfallbelastung für den auf der Fahrbahn geführten Radverkehr. Zu 4.: Eine Tempo-30-Zone besteht bereits. Die Buchbornstraße ist Bestandteil der zum 19.12.1997 eingerichteten Tempo-30 Zone "Siedlung Praunheim II". Das die Zonenregelung auch für abgehende Straßen wie die Buchbornstraße anordnende Verkehrszeichen befindet sich an der Zufahrt in die Sandplackenstraße von der Heerstraße aus, das aufhebende vor der Einmündung Auf der Bitz in die Straße Alt-Praunheim. Zu 6.: Die Sachlage ist unverändert. Der Magistrat verweist auf seine Stellungnahme vom 17.03.2017, ST
- Zu 7.: Der Anregung wird entsprochen. Zu 8.: Es wird auf Punkt 3 verwiesen. Der Spielplatz südlich der Hausnummern 180 bis 194 verfügt angesichts des vorgelagerten breiten Seitenraumes sowie des Grünstreifens nicht über einen als solchen eindeutigen "direkten Zugang zur Straße" (siehe Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur StVO zu Zeichen 274 "Zulässige Höchstgeschwindigkeit", Randnummer 13).